null Zivilstandsereignisse im Ausland

Zivilstandsereignisse im Ausland

Zivilstandsereignisse im Ausland

Ausländische Urkunden und Entscheide über den Zivilstand (Geburt, Kindesanerkennung, Adoption, Eheschliessung, Partnerschaft, Scheidung, Namensänderung, Tod etc.) werden für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt, wenn

  • sie nach dem ausländischen Ortsrecht gültig zustande gekommen sind,
  • die Dokumente und Urkunden von der zuständigen Schweizer Botschaft im Ausland beglaubigt werden können,
  • die Verfahrensrechte gewahrt wurden,
  • sie nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden sind, um die Vorschriften des schweizerischen Rechts zu umgehen,
  • sie nicht im Widerspruch zum schweizerischen Rechtsempfinden stehen.

Die im Ausland erfolgten Zivilstandsereignisse werden, gestützt auf die Eintragungsverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde, in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen, wenn es sich um Heimatberechtigte des Kantons Wallis oder um deren ausländische Familienangehörige handelt und wenn es sich um eine ausländische Person handelt, welche im Kanton Wallis wohnhaft ist und deren Daten im schweizerischen Zivilstandsregister (Infostar) abrufbar sind.

Die Mitteilung aller Zivilstandsfälle hat grundsätzlich über die schweizerische Vertretung (Botschaft oder Konsulat) im Ereignisland zu erfolgen (Art. 39 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004). Nehmen Sie mit dieser Behörde Kontakt auf; diese kann auch Angaben zu länderspezifischen Dokumenten machen.

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne per E-Mail oder Telefon.

Kontakt

Kontaktperson auf Deutsch

Joël Indermitte

Telefon 027 606 55 68

Email joel.indermitte@admin.vs.ch