null Todesfall

Todesfall

Todesfall

Hat der Arzt den Tod festgestellt, so verständigen Sie das von Ihnen gewünschte Bestattungsinstitut, welches die Leichenbesorgung vornimmt.

Spital

Ist der Tod im Spital, in der Seniorenresidenz, im Altersheim, usw. eingetreten, meldet diese Institution den Todesfall direkt dem Zivilstandsamt.
Sie sorgt auch für die ärztliche Todesbescheinigung.

Zu Hause

Stirbt eine Person zu Hause, muss ein Arzt oder eine Ärztin benachrichtigt werden. Verlangen Sie eine ärztliche Todesbescheinigung zu Handen des Zivilstandsamtes.

Erfolgt der Todesfall nicht in einem Spital oder Heim sind in nachstehender Reihenfolge diese Personen verpflichtet, den Todesfall innert zwei Tagen zu melden: Behörden, die vom Todesfall Kenntnis erhalten, der zugezogene Arzt, die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten, die anderen anwesenden Personen.

Zur Anmeldung sind verpflichtet der Ehegatte bzw. die Ehegattin, die Kinder und deren Ehegatten, sodann der Reihe nach, die dem/der Verstorbenen nächsverwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts bzw. des Heims, in dem der Tod erfolgte oder wo die Leiche gefunden wurde, und schliesslich jede Peson die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat. Andere Personen, insbesondere auch Vertreter von Bestattungsinstituten, können nur mit schriftlicher Vollmacht eines Anzeigepflichtigen den Tod anmelden.

Gewaltsamer Tod

Bei jedem gewaltsamen Tod (z.B. Unfall oder Suizid) ist die Polizei beizuziehen. Auch in diesem Fall ist eine ärztliche Todesbescheinigung für das Zivilstandsamt zu verlangen.

Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet den Tod von Amtes wegen an den letzten Wohnort des Verstorbenen. Eine Meldung erhalten auch die kantonalen Aemter und die AHV. Für weitere Bedürfnisse können Angehörige Todesurkunden bestellen.