null Berufsausübungsbewilligung als Chiropraktiker/-in

Berufsausübungsbewilligung als Chiropraktiker/-in

Berufsausübungsbewilligung als Chiropraktor/-in in eigener fachlicher Verantwortung gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG)

Um Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung ausstellen zu können, benötigen wir ein Dossier mit folgenden Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular;
  • einen aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache;
  • eine Kopie des eidgenössischen Diploms, beziehungsweise, eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Diploms von der Medizinalberufekommission MEBEKO, Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern;
  • eine Kopie des eidgenössischen Weiterbildungstitels, beziehungsweise, eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels von der Medizinalberufekommission MEBEKO, Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern);
  • eine erst kürzlich ausgestellte ärztliche Bescheinigung mit dem offiziellen Formular der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung. Falls das ärztliche Zeugnis von einem nicht in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt wird, muss eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des entsprechenden Landes beigelegt werden die bestätigt, dass der das Zeugnis ausstellende Arzt zur Ausübung des Arztberufes in seinem Land zugelassen ist;
  • einen aktuellen Strafregisterauszug (höchstens 3 Monate alten) aus den Ländern, in denen Sie sich in den letzten 3 Jahren aufgehalten haben;
  • einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police). Diese muss eine Deckung bieten, die der Art und der Höhe der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist (Kantonales Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020, Art. 69);
  • eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises;
  • für ausländische Staatsangehörige : eine aktuelle (höchstens 3 Monate alte) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing »), ausgestellt von den zuständigen Behörden der Länder, in denen der Beruf ausgeübt wurde;
  • Nachweis von Sprachkenntnis für Personen deren Muttersprache nicht Deutsch oder Französisch ist.
  • für Berufstätige, die schon in einem anderen Kanton eine Berufsausübungsbewilligung erhalten haben: Lassen Sie uns zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten eine Kopie dieser Bewilligung wie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (höchstens 3 Monate alte) der Gesundheitsbehörden der Kantone zukommen, die bestätigen, dass gegen Sie keine Verfahren oder Sanktionen in Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Berufes laufen. Ihre Berufsausübungsbewilligung wird Ihnen ohne Kosten ausgestellt;

Die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs betragen 600 Franken (+ 8 Franken besondere Gesundheitsgebühr). Ein allfälliger Mehraufwand bei unvollständigem Dossier kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Bearbeitungszeit 4 bis 6 Wochen

Kontrolle und Verlängerung

Die Ausführung einer klinischen Tätigkeit ohne gültige Berufsausübungsbewilligung des Kanton, ist strafbar.

Auf Vormeinung der Aufsichtskommission kann das Departement die Berufsausübungsbewilligung einschränken oder entziehen, wenn die Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.

Die erteilte Bewilligung gilt für die Berufsausübung bis zum 70. Lebensjahr. Ab diesem Alter muss alle zwei Jahre ein Antrag zur Verlängerung der Berufsausübung gestellt werden.

Kontakt

Dienststelle für Gesundheitswesen
Kantonsarztamt

Av. de la Gare 23
1950 Sitten

Tel. 027 606 49 00
SSP-autorisationpratique@admin.vs.ch
www.vs.ch/gesundheit