null Ausserkantonale Hospitalisation

Ausserkantonale Hospitalisation

Ausserkantonale Hospitalisationen

Seit dem 1. Januar 2012 können die Patienten zwischen den Spitälern in der ganzen Schweiz  « frei wählen ». Die Auswahl ist nicht mehr nur auf Anstalten, die auf der Spitalliste des Wohnkantons für eine Hospitalisation zulasten der Grundversicherung (allgemein versichert) aufgeführt sind, beschränkt.

Doch diese « freie Spitalwahl » bedeutet nicht, dass die Kosten der Hospitalisation automatisch und vollständig übernommen werden. Die Kantone und die Versicherer finanzieren nur Hospitalisationen in Spitälern und Kliniken, die auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt sind, und nur in Höhe der Kosten, die für dieselbe Behandlung im Wohnkanton anfallen würden.

Wie bis anhin muss für eine vollständige Kostenübernahme weiterhin ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt werden, so wie es das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorsieht. Der behandelnde Arzt oder der Spitalarzt muss seinen Patienten über die finanziellen Folgen einer ausserkantonalen Hospitalisation informieren.

Weiter unten finden Sie zusätzliche Unterlagen, die detaillierte Erklärungen bezüglich ausserkantonaler Hospitalisationen liefern und seit dem 1. Januar 2012 gültig sind.

Kontakt

 

Dienststelle für Gesundheitswesen
Kantonsarztamt
vsmedecin-cantonal@hin.ch

Av. de la Gare 23
1950 Sitten

Myriam Lacomble (027 606 49 34, myriam.lacomble@admin.vs.ch)
Sylvia Sierro-Cina (027 606 49 22, sylvia.sierro-cina@admin.vs.ch)

Internet: www.vs.ch/gesundheit