null Versicherungspflicht

Versicherungspflicht

Beitritt zu einer krankenversicherung melden

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede in der Schweiz wohnhafte Person für die Pflege im Falle einer Krankheit versichern oder sich von seinem gesetzlichen Vertreter innerhalb von drei Monaten nach Niederlassung oder Geburt in der Schweiz versichern lassen.

Im Kanton Wallis sind die Gemeinden verpflichtet, zu kontrollieren, dass ihre Gemeindemitglieder eine obligatorische Krankenversicherung abgeschlossen haben. Wenn man sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde anmeldet oder im Falle einer Geburt, muss jede Person den Beweis durch eine Bescheinigung erbringen, dass er bei einer im Sinne des KVG anerkannten Krankenversicherung Mitglied ist.

Gemäss der Verordnung über die obligatorische Krankenversicherung (KVV) müssen sich Personen, die im Sinne des Zivilgesetzbuches keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber in der Schweiz einer Tätigkeit nachgehen und/oder sich gewöhnlich hier aufhalten, auch obligatorisch versichern lassen. Je nach Aufenthaltsbewilligung und Nationalität kann der Beitritt zu einer Schweizer Krankenversicherung obligatorisch, fakultativ unter bestimmten Bedingungen sein oder ausgeschlossen werden. Nachfolgend finden Sie Erklärungen für die verschiedenen Möglichkeiten.

Sie finden hier die Richtlinien zur Versicherungspflicht sowie die auszufüllenden Formulare.

Kontakt

Dienststelle für Gesundheitswesen
Charles Allet
Av. de la Gare 23
1950 Sitten

Telefon: 027 606 49 43
E-Mail: charles.allet@admin.vs.ch
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