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Ausfallentschädigung musikalischer Leiter und Organisten von Gesangs- und Musikvereinen für ihre Lohnausfälle
Als subsidiäre Massnahme zu anderen Hilfen des Bundes und der Kantone im Rahmen von COVID-19 können Gesangs- und Musikvereinen eine Entschädigung in Höhe von 80% der Gehälter (ohne Sozialabgaben) für den Arbeitszeitausfall ihrer musikalischen Leiter und Leiterinnen sowie Organistinnen und Organisten für den Zeitraum vom 26. September bis zum 31. Dezember 2020 beziehen.
Voraussetzungen für Ausfallentschädigungen :
- die Vergütung wird vom Verein und nicht von der Gemeinde, der Kirchengemeinde oder einem Dritten bezahlt
- Die Ausfallentschädigung gilt nicht für die finanziellen Verluste (einschließlich Löhne) die durch die Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung entstehen. Diese Verluste werden von den Unterstützungsmassnahmen gemäss COVID-Verordnung Kultur übernommen.
Ein formeller Antrag muss bis zum 15. Januar 2021 an folgende Adresse eingereicht werden: sc-covid19-directeur@admin.vs.ch.
Gesuchsbeilagen
- Ausgefülltes Excel Formular (ein Formular pro Person, deren Lohn entschädigt werden soll)
- Lohnausweise den Monaten, die entschädigt werden sollen
- AHV-Lohnabrechnung 2020 und AHV-Schlussabrechnung 2019
- Antrag von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und Entscheidung der Dienstelle für Industrie, Handel und Arbeit
- Kopie allfälliger Antrag/Entscheid über Soforthilfe nach COVID-Verordnung Kultur, Schadensdeckung durch Privatversicherung und/oder weitere beantragte Entschädigungen
- Einzahlungsschein auf dem Namen des Vereins
- Auskunftsformular betreffend Adresse und Zahlungsort.