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Brandkatastrophe Crans-Montana - Massnahmen zur Hilfe für die Opfer

Der Kanton Wallis setzt alles daran, die Opfer der Brandkatastrophe von Crans-Montana sofort und langfristig in finanzieller, rechtlicher und administrativer Hinsicht zu unterstützen. Der Staatsrat sieht daher vor, die Stiftung, die derzeit gegründet wird, um Opfern und ihren Angehörigen zu helfen, mit einem Kapital von 10 Millionen Franken zu dotieren. Eine entsprechende Botschaft wird dem Grossen Rat übermittelt. Der Kanton Wallis übernimmt auch unabhängig von der finanziellen Situation der Familien die Kosten für die Rückführung und Bestattung der Verstorbenen. Diese Entschädigungen kommen zu den 10'000 Franken hinzu, die allen Familien der hospitalisierten Opfer oder Verstorbenen als Soforthilfe ausgezahlt werden. Der Kanton Wallis beabsichtigt zudem, die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) umzusetzen. Diese sehen unter anderem eine rasche, koordinierte und unbürokratische Gewährung der im Opferhilfegesetz (OHG) vorgesehenen Soforthilfe sowie die Definition des Opferstatus über die hospitalisierten oder verstorbenen Personen und ihre Angehörigen hinaus vor.

Um den Opfern des Brandes in Crans-Montana und ihren Angehörigen kurz-, mittel- und langfristig Unterstützung zu gewährleisten, hat der Staatsrat beschlossen, eine Stiftung zu gründen und er sieht vor, diese mit einem Kapital von 10 Millionen Franken zu dotieren. Das Vermögen der Stiftung wird auch aus Spenden bestehen, die auf das vom Kanton Wallis eigens zu diesem Zweck eingerichtete Konto eingezahlt werden.

Die Walliser Regierung hat zudem beschlossen, die Bestattungs- und Rückführungskosten aller Verstorbenen zu übernehmen, unabhängig von der finanziellen Situation der Opfer und/oder ihrer Angehörigen. Diese Entschädigung, die im Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vorgesehen ist, hängt normalerweise von der finanziellen Situation der Anspruchsberechtigten ab.

Das OHG sieht vier Formen der Opferhilfe vor, darunter die Soforthilfe, die längerfristige Hilfe, die Entschädigung und die Genugtuung. Die Soforthilfe ermöglicht es im Wesentlichen, die Kosten für Unterkunft, Anreise, Transport, anwaltliche Erstberatung, therapeutische Hilfe, Besuche, Übersetzungskosten sowie die von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten zu zahlen. Die gleichen Leistungen können auch von der längerfristigen Hilfe übernommen werden. Die Höhe dieser finanziellen Hilfe ist aber von der finanziellen Situation des Opfers und/oder ihrer Angehörigen abhängig. Weiter sieht das OHG die Gewährung einer Entschädigung an die Opfer und ihre Angehörigen vor. Dieser Betrag deckt im Üblichen die Kosten für die Rückführung und Bestattung eines Leichnams sowie den durch den Tod entstandenen Erwerbsausfallschaden. Auch hier ist die Höhe der Entschädigung an die finanzielle Situation des Opfers und/oder seiner Angehörigen geknüpft. Schliesslich sieht das OHG die Gewährung einer Genugtuung vor, um das immaterielle Leid, den psychischen Schock und den emotionalen Schmerz auszugleichen, die durch die Verletzung oder den Tod einer Person entstanden sind. Die Genugtuung wird unabhängig von der finanziellen Situation des Anspruchsberechtigten gewährt. Diese Hilfen kommen zu den 10'000 Franken hinzu, die der Kanton Wallis als Soforthilfe an hospitalisierte Personen und Familien von verstorbenen Opfern auszahlt.

Umsetzung der Empfehlungen der SODK

Der Kanton Wallis will daneben die ausserordentlichen Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) umsetzen, um allen Opfern der Brandkatastrophe von Crans-Montana nach Definition des OHG rasch, koordiniert und unkompliziert Soforthilfe zu gewährleisten.

Die SODK empfiehlt, dass neben den verletzten oder verstorbenen Opfern auch jene Personen als Opfer gelten, die sich zum Zeitpunkt des Brandes im Lokal befanden, die sich ins Lokal begaben, um jemanden zu retten oder die sich in unmittelbarer Nähe des brennenden Lokals befanden und Verletzte betreuten, bis die Rettungskräfte die Erstversorgung übernahmen, oder diejenigen, die vor Ort um eine nahestehende Person bangten. Anspruch auf Hilfe durch die OHG-Beratungsstellen haben entsprechend auch alle Angehörigen dieser Personen. Weiter sollen auch Personen mit Wohnsitz im Ausland eine vereinfachte Unterstützung in Anspruch nehmen können.

Der Kanton Wallis will zudem die Empfehlungen der SODK umsetzen, wonach die Prüfung der Subsidiarität auf später zu verschieben sei. Auf diese Weise kann der Staat die finanzielle Unterstützung für die Opfer freigeben, ohne abzuwarten, bis die Versicherungen eine allfällige Kostenübernahme geprüft haben. Ziel ist es, den Opfern des Brandes so schnell und so unbürokratisch wie möglich Soforthilfe zukommen zu lassen.

Die Empfehlungen der SODK zielen darauf ab, die Praxis der OHG-Beratungsstellen auf nationaler Ebene zu vereinheitlichen und zu garantieren, dass alle Betroffenen gleichbehandelt werden. Auch soll die Arbeit zwischen den verschiedenen OHG-Beratungsstellen koordiniert und aufgeteilt werden, damit alle Opfer rasch Betreuung erhalten, wobei insbesondere ihre sprachlichen Bedürfnisse und ihr Wohnort berücksichtigt werden.

Um Spenden und spontane Zahlungen entgegenzunehmen, hat die Regierung ein Bankkonto eingerichtet. Alle auf dieses Konto eingezahlten Beträge werden an die Stiftung weitergeleitet, sobald diese gegründet ist. Die IBAN-Nummer dieses Kontos lautet CH3400765001060342603. Die Kontodaten sind auch online verfügbar.

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