Medienmitteilung

Coronavirus (COVID-19) - Beendigung des durch den Bund gewährten Sonderstatus

03/01/2021 | Staatsrat

Seit drei aufeinanderfolgenden Tagen hat die Reproduktionszahl im Kanton Wallis den Wert von 1 überschritten. Damit erfüllt der Kanton die vom Bund definierten Bedingungen für gewisse Erleichterungen nicht mehr. Der Staatsrat hat diesen Umstand zur Kenntnis genommen und setzt die von der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» vorgesehenen Massnahmen um. Die Regierung hebt demzufolge die Ausnahmeregelung für Geschäfte und Märkte im Freien sowie für Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, auf. Diese unterliegen ab dem 3. Januar um Mitternacht den durch den Bund erlassenen Beschränkungen der Öffnungszeiten.

Gemäss der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» können Kantone mit günstiger epidemiologischer Entwicklung gewisse Erleichterungen beschliessen. Um diese Erleichterungen umzusetzen, sind insbesondere eine Reproduktionszahl, die während sieben Tagen unter 1 liegt sowie eine 7-Tagesinzidenz unter dem schweizerischen Durchschnitt die Voraussetzung. Der Kanton Wallis hat diese Bedingungen erfüllt und konnte Geschäften und Dienstleistungsbetrieben ihre bisher gewohnten und erlaubten Öffnungszeiten zugestehen. Diese Geschäfte und Betriebe waren demnach nicht den durch den Bund festgelegten Beschränkungen der Öffnungszeiten, insbesondere an Abenden und am Sonntag unterworfen.

Seit drei aufeinanderfolgenden Tagen hat die Reproduktionszahl im Wallis den Wert von 1 überschritten. Deshalb kann der Kanton Wallis gewisse Erleichterungen nicht mehr ermöglichen. Aus diesem Grund unterliegen Geschäfte und Märkte im Freien (einschliesslich der entsprechenden Selbstbedienungsangebote) sowie Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure (einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung) ab dem 3. Januar 2021, um Mitternacht den durch den Bund erlassenen Beschränkungen der Öffnungszeiten und müssen gemäss den ihnen erlaubten Zeiten, spätestens aber um 19 Uhr und an Sonntagen schliessen. Einzig für Apotheken und Bäckereien gilt eine Ausnahme. Diese können die gewohnten Öffnungszeiten beibehalten.

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