Medienmitteilung

Individuelle Prämienverbilligung der Krankenversicherung 2021

21/12/2020 | Dienststelle für Gesundheitswesen

Der Staatsrat stellt im Vergleich zum laufenden Jahr für das Jahr 2021 einen zusätzlichen Betrag von 12,8 Millionen Franken zur Finanzierung der individuellen Prämienverbilligung der Krankenversicherung (IPV) bereit. Dieser Betrag ermöglicht es nicht nur, die Anzahl der Begünstigten zu erhöhen, sondern auch Familien mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu unterstützen, indem die Prämie ihrer Kinder zu 80 Prozent subventioniert wird. Personen, die wirtschaftlich besonders schwer von den Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie betroffenen waren, können eine Feststellung ihres Subventionsanspruchs auf der Grundlage ihres Einkommens des Jahres 2020 beantragen. Insgesamt belaufen sich die bereitgestellten Mittel für 2021 auf 225,6 Millionen Franken.

12,8 Millionen Franken wurden vom Staatsrat die für die Subventionierung der Krankenversicherung im Jahr 2021 bereitgestellt. Dieser Betrag ermöglicht eine Senkung der Einkommensgrenzen für den Anspruch auf eine IPV. Konkret bedeutet das, dass mehr Personen Subventionen für die Zahlung ihrer Krankenversicherungsprämien erhalten. Zusammen mit den Ausgleichsmassnahmen im Rahmen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) führt dies dazu, dass im Vergleich zu 2019 im Jahr 2021 fast 10’000 Personen mehr eine IPV erhalten. Die Anzahl der Begünstigten wird auf etwa 84’000 Personen steigen, was fast einem Viertel der Bevölkerung entspricht.

Des Weiteren ist wie im Jahr 2020 der Subventionssatz für die Prämien von Kinder auf mindestens 80 Prozent festgelegt. Dieser im Bundesgesetz über die Krankenversicherung vorgesehene Subventionssatz ermöglicht es, Familien mit niedrigem bis mittlerem Einkommen zu unterstützen.

Der Betrag der Subventionen verteilt sich zu 51 Prozent auf Personen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, zu 26 Prozent auf Personen mit AHV/IV-Ergänzungsleistungen und zu 11 Prozent auf Personen mit Sozialhilfe. Der Restbetrag deckt die Prämien von Personen mit Verlustscheinen (12 Prozent) ab.

Grundsätzlich werden die Begünstigten auf der Grundlage ihrer Steuererklärung 2019 automatisch ermittelt. Im Februar 2021 werden sie persönlich informiert. Personen, deren familiäre Situation (Eheschliessung, Geburt, Scheidung, Tod usw.) oder deren finanzielle Situation (Rente, Ende des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung usw.) sich im Jahr 2020 geändert hat, müssen der Ausgleichskasse des Kantons Wallis ein Spezialgesuch für eine individuelle Prämienverbilligung zustellen, wenn sie 2021 Anspruch auf Subventionen haben möchten. Personen, die der Quellensteuer unterstellt sind, sowie junge Erwachsene zwischen 18 und 20 Jahren, die nicht mehr denselben rechtlichen und steuerlichen Wohnsitz wie ihre Eltern haben, können vor Ende Dezember 2021 ebenfalls ein entsprechendes Spezialgesuch einreichen.

Personen, deren Einkommen 2020 aufgrund der Massnahmen im Rahmen der COVID-19 Pandemie deutlich gesunken ist, können eine Neubewertung ihres Anspruchs auf Subventionen auf der Grundlage ihres massgebenden Einkommens 2020 beantragen, sofern dieses gegenüber 2019 um 30 Prozent gesunken ist.

Zusätzliche Informationen gibt es unter www.vs.ch/gesundheit > Rubrik «Für die Versicherten».