Medienmitteilung

Coronavirus (COVID-19) - Neue Massnahmen des Bundes

11/12/2020 | Staatsrat

Um die Coronavirus-Pandemie (COVID-19) zu bekämpfen, hat der Bundesrat neue Massnahmen beschlossen. Der Staat Wallis nimmt zur Kenntnis, dass einige der eidgenössischen Bestimmungen nach dem am Mittwoch eingeleiteten Vernehmlassungsverfahren mit den Kantonen angepasst worden sind. Zum Beispiel können Kantone mit einer günstigen epidemiologischen Entwicklung inbesondere die Öffnungszeiten von Bars und Restaurants verlängern. Der Kanton Wallis, der die vom Bundesrat diesbezüglich festgelegten Kriterien erfüllt, hat beschlossen, ab dem 14. Dezember Restaurants bis 22 Uhr zu öffnen. Auf kantonaler Ebene bleiben die Regelungen, die derzeit über die auf Bundesebene erlassenen Massnahmen hinausgehen, in Kraft.

Der Bundesrat hat neue Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angekündigt. Sie treten am 12. Dezember 2020 in Kraft und gelten bis zum 22. Januar 2021. Restaurants und Bars, Geschäfte und Märkte, Museen und Bibliotheken sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen müssen dann um 19 Uhr schliessen. Ausserdem müssen sie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Einzig Restaurants und Bars dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet bleiben.

Kantone mit einer günstigen epidemiologischen Entwicklung können jedoch die Öffnungszeiten von Bars und Restaurants, Geschäften sowie Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen verlängern. Dazu müssen sie mindestens sieben Tage lang eine Reproduktionsrate von weniger als 1 aufweisen und eine siebentägige Inzidenz, die niedriger ist als der Schweizer Durchschnitt. Ausserdem müssen sie das Contact Tracing und das ordnungsgemässe Funktionieren ihres Gesundheitssystems mit ausreichender Kapazität gewährleisten.

Da diese verschiedenen Kriterien im Kanton Wallis erfüllt sind, hat der Staatsrat beschlossen, dass Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die Dienstleistungen anbieten, an Sonntagen vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen öffnen dürfen. Ab dem 14. Dezember 2020 können Restaurants bis 22 Uhr öffnen. Ab demselben Datum können, Kultur-, Sport-, Unterhaltungs- und Freizeiteinrichtungen unter Vorbehalt von anderslautender Bestimmungen ebenfalls über die vom Bund festgesetzten Öffnungszeiten hinaus und an Sonntagen geöffnet sein.

Nach den neuen eidgenössischen Bestimmungen werden öffentliche Veranstaltungen verboten, mit Ausnahme von religiösen Feiern (bis zu 50 Personen), Beerdigungen im Beisein von Familie und engen Freunden, gesetzgebenden Versammlungen und politischen Veranstaltungen. Freizeitsportliche Aktivitäten sind erlaubt, wenn nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig daran teilnehmen können. Kontaktsportarten sind weiterhin verboten. Die Fünf-Personen-Regel gilt auch für nicht-professionelle kulturelle Aktivitäten. Schliesslich sieht der Bund davon ab, neue Beschränkungen für private Treffen einzuführen. Er hält an der Zehn-Personen-Limitierung fest, einschliesslich Kinder, und empfiehlt nachdrücklich, dass sich nicht mehr als zwei Haushalte privat treffen sollten.

Diese vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen folgen auf die bei den Kantonen am Mittwoch eingeleitete Vernehmlassung. Der Staat Wallis nimmt zur Kenntnis, dass der Bund den geäusserten Meinungen Rechnung getragen und die ursprünglich vorgesehenen Bestimmungen angepasst hat. Er begrüsst auch die Absicht des Bundesrates, das Hilfsprogramm für Härtefälle um 1,5 Milliarden Franken auf insgesamt 2,5 Milliarden Franken zu erhöhen.

Was die bereits auf kantonaler Ebene angewandten Massnahmen angeht, die über die Bestimmungen des Bundes hinausgehen, bleiben diese in Kraft. Dabei handelt es sich um:

  • die Schliessung von Restaurants, Unterhaltungs- und Freizeiteinrichtungen bis am 13. Dezember um Mitternacht
  • die Verpflichtung, in Restaurationsbetrieben die elektronische Rückverfolgungs-App «SocialPass» oder andernfalls eine vollständige Liste aller Kunden einzuführen
  • das Verbot des Verzehrs von Speisen und Getränken vor Ort auf Märkten
  • die Maskenpflicht in den Schulen ab dem 3. Zyklus (Orientierungsschule)
  • das Verbot von Feuerwerkskörpern vom 23. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021
  • das Verbot von Fastnachtsumzügen im Jahr 2021
  • Genehmigung von Besuchen in APH und Spitälern unter strengen Auflagen (Einschränkungen können je nach der gesundheitlichen Situation der betreffenden Einrichtung festgelegt werden.)