Medienmitteilung

Coronavirus – Besondere Regelungen für Skigebiete

04/12/2020 | Staatsrat

Im Rahmen der Covid-19-Verordnung besondere Lage hat der Bundesrat neue Bestimmungen zu den Festtagen und Skigebieten verabschiedet. Für den Betrieb eines Skigebietes ist neu eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. Es gilt keine allgemeine Kapazitätsbegrenzung auf den Skipisten, jedoch sind in den geschlossenen Transportmitteln die Kapazitäten begrenzt. Der Staatsrat hat dem Departement für Volkswirtschaft und Bildung (DVB) die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen für den Betrieb von Skigebieten übertragen. Die Bergbahnen können ihre Gesuche an die Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation (DWTI) richten.

Der Staatsrat hat die Sonderregelungen des Bundes bezüglich der Feierlichkeiten zum Jahresende und der Skigebiete zur Kenntnis genommen. Die neuen Bestimmungen, die am 9. Dezember um Mitternacht in Kraft treten werden, sehen insbesondere vor, dass der Betrieb eines Skigebietes einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde bedarf. Die Bewilligung kann unter verschiedenen Bedingungen erteilt werden, die sich auf die epidemiologische Lage im entsprechenden Kanton, die Test- und Contact Tracing-Kapazitäten und das Gesundheitswesen beziehen. Darüber hinaus müssen die Bergbahnbetreiber einen Schutzplan erstellen und umsetzen. Dieser Plan muss unter anderem folgende Elemente enthalten:

  • Geschlossene Transportmittel dürfen nur zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden;
  • Der Personenfluss auf den Zugangswegen von den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und den Parkplätzen zu den Beförderungsanlagen sowie in den Zugangs- und Wartebereichen dieser Anlagen muss so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand eingehalten werden kann;
  • Während der Fahrt mit den Beförderungsanlagen und beim Anstehen vor diesen Anlagen muss eine Gesichtsmaske getragen werden. Beim Anstehen muss zudem der erforderliche Abstand eingehalten werden;
  • Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen, dürfen nicht in das Skigebiet eingelassen werden;
  • Das Schutzkonzept ist zu koordinieren mit den Schutzkonzepten der Winter-sportorte und der Betreiber von Restaurationsbetrieben im Skigebiet;
  • Die Einhaltung der im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen ist zu überwachen;
  • Besucherinnen und Besucher, die sich trotz wiederholter Mahnung nicht an die Massnahmen gemäss Schutzkonzept halten, sind aus dem Skigebiet zu weisen.

In Skigebieten dürfen Gäste bis 17.30 Uhr in Innenräume von Restaurationsbetrieben nur dann eingelassen werden, wenn für sie ein Tisch frei ist.

Der Staatsrat hat dem Departement für Volkswirtschaft und Bildung (DVB) die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen für den Betrieb von Skigebieten sowie für zusätzliche Massnahmen, Verwarnungen und den Entzug von Bewilligungen übertragen. Die Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation (DWTI) wird in Zusammenarbeit mit der technischen Einheit "Seilbahnen" der Dienststelle für Mobilität (DFM) die von den Bergbahnen eingereichten Genehmigungsanträge entgegennehmen und bearbeiten. Für jedes Bewilligungsgesuch wird eine Vormeinung der Dienststelle für Gesundheitswesen (DGW) ausgestellt. Skigebiete, die ihren Betrieb vor dem 9. Dezember aufgenommen haben sowie diejenigen, die diesen vor dem 22. Dezember aufnehmen möchten, müssen ihr Gesuch bis zum 11. Dezember 2020 einreichen.

Darüber hinaus müssen gemäss den neuen Bundesbestimmungen Gemeinden mit Skigebieten und zahlreichen Wintersportgästen (Wintersportorte) ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen, dass Massnahmen zur Gewährleistung der Abstandsvorgaben und zur Vermeidung von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum vorsieht. Die Schutzpläne müssen insbesondere die Koordination der Öffnungszeiten der Läden, Geschäfte und Restaurationsbetriebe, die Ausgestaltung der davor liegenden Zugangs- und Wartebereiche im öffentlichen Raum, die Steuerung der Personenströme, insbesondere an den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und Parkplätzen, die Angabe der Örtlichkeiten, in denen die COVID-19-Tests durchgeführt werden können sowie den Einsatz von Personal zur Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften vorsehen.

Der Bundesrat hat zudem beschlossen, die Zahl der Personen, die sich gleichzeitig in einem Geschäft aufhalten können, zu reduzieren. Ab dem 9. Dezember und bis auf weiteres müssen große Geschäfte zehn Quadratmeter pro Kunde zur Verfügung stellen, im Gegensatz zu den derzeitigen vier. Singen ist ausserhalb des Familienkreises und der obligatorischen Schulen verboten, sowohl im Freien als auch in Innenräumen.

Der Bundesrat empfiehlt dringend, Treffen im Privaten und in Restaurants auf zwei Haushalte zu beschränken und damit die Anzahl der Kontakte so gering wie möglich zu halten. Die Grenze von 10 Personen wird beibehalten. Um die Anzahl Kontakte und Personenströme weiter zu reduzieren, soll zudem die Home-Office-Empfehlung konsequent umgesetzt werden.