Medienmitteilung

Entwurf der Totalrevision des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (GIBU)

26/11/2020 | Dienststelle für Sozialwesen

Auf Vorschlag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur hat der Staatsrat den Entwurf des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (GIBU) genehmigt und diesen zur weiteren Behandlung an den Grossen Rat überwiesen. Das aktuelle Gesetz über die Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen und die Entrichtung von Vorschüssen stammt aus dem Jahr 1980. Eine Totalrevision ist notwendig, um das System zur Gewährung von Vorschüssen an die neuen Bundesbestimmungen anzupassen. Während des Vernehmlassungsverfahrens im Monat Oktober 2020 stiess diese Revision auf mehrheitlich auf Zustimmung.

Der Entwurf des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (GIBU) wurde durch den Staatsrat genehmigt und an den Grossen Rat zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Eine Totalrevision des kantonalen Gesetzes in diesem Bereich ist tatsächlich nötig, um es an die neuen Bundesbestimmungen anzupassen.

Am 6. Dezember 2019 hat der Bundesrat die Verordnung des Bundes über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV), die am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, verabschiedet. Ziel der InkHV ist es, die Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge innerhalb der Schweiz zu harmonisieren.

In Bezug auf die Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen hat der Nationalrat empfohlen, den Maximalbetrag der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen an Kinder und Jugendliche zu erhöhen und den Zeitraum für deren Ausrichtung zu verlängern. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und –direktoren (SODK) teilt diese Meinung. Schliesslich sind die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches für diese Beiträge angepasst worden.

Die wichtigsten Änderungen des Entwurfs betreffen folgende Elemente:

  • die Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBU) leistet eine Unterstützung für den Erhalt der direkten Zahlung der Familienzulagen, sofern ein Inkassodossier für Unterhaltsbeiträge eröffnet worden ist;
  • die Möglichkeit zur Meldung eines Schuldners bei der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung, die unter bestimmten Bedingungen zu einer Beschlagnahme führen kann;
  • der Höchstbetrag der Vorschüsse für Kinder wird unter Bezug auf die einfache Waisenrente auf maximal 948 Franken erhöht;
  • die Dauer der Vorschüsse für Ex-Ehepartner wird auf zwei Jahre verringert oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des letzten gemeinsamen Kindes;
  • die Altersgrenze für die Gewährung von Vorschüssen für volljährige Kinder in Ausbildung wird von 20 auf 25 Jahre erhöht;
  • es wird ein klarer und umfassender rechtlicher Rahmen für die Sammlung, den Austausch und die Bearbeitung der Informationen unter Einhaltung des Datenschutzes geschaffen;
  • Mittel zur Bekämpfung des unrechtmässigen Bezugs von Vorschüssen mithilfe von Ermittlungen und einer Strafbestimmung werden eingeführt;

Der Gesetzentwurf ist nun an den Grossen Rat zur Behandlung überwiesen worden.