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Coronavirus (COVID-19) - Entschädigungen für Unternehmen, die von den auferlegten Schliessungen betroffen sind und für Härtefälle der Reise- und Eventbranche

20/11/2020 | Staatsrat

Unternehmen, denen diesen Herbst eine Schliessung auferlegt wurde, können ab sofort und bis spätestens 4. Dezember ihr Entschädigungsgesuch online auf der Webseite des Staates Wallis einreichen. Die Entschädigung erfolgt in zwei Stufen, wobei die erste Rate rasch gezahlt wird. Der Restbetrag der Entschädigung wird später auf der Grundlage aller fristgerecht eingegangenen Gesuche ausgezahlt, um eine gerechte Entschädigung innerhalb des zugewiesenen Budgetrahmens zu gewährleisten. Härtefälle der Reise- und Eventbranche reichen ihre Gesuche bei der Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation ein. Die berechtigten Gesuche werden anschliessend zur Prüfung und zum Entscheid an das Bürgschafts- und Finanzzentrum (CCF AG) weitergeleitet.

Der Staatsrat hat die Entschädigungsmodalitäten für die Wirtschaftsakteure festgelegt, die direkt von den auferlegten Schliessungen ab dem 22. Oktober, bzw. 6. November, betroffen sind. Zu diesem Zweck wird ein Betrag von 20 Millionen Franken bereitgestellt, den der Grosse Rat an seiner Novembersession bewilligt hat. Der Kanton Wallis rechnet mit mehreren tausend Gesuchen. Er hat eine spezielle Informatikplattform eingerichtet, die von der Webseite des Kantons Wallis aus zugänglich ist und eine rasche Erfassung, Verarbeitung und Verteilung der zugewiesenen Ressourcen ermöglicht.

Um Anspruch auf eine Entschädigung erheben zu können, müssen die Unternehmen direkt von der auferlegten Schliessung betroffen sein, die am 22. Oktober oder am 6. November in Kraft getreten ist. Sie müssen gewinnorientiert und am 15. März 2020 in guter finanzieller Verfassung gewesen sein. Darüber hinaus müssen Unternehmen, die nach dem Gesetz über die Beherbergung und Bewirtung (GBB) einer Betriebsbewilligung unterliegen, über eine gültige Bewilligung verfügen. Der finanzielle Beitrag wird auf der Grundlage des im November 2019 erzielten Umsatzes und der Dauer der auferlegten Beschränkungen festgelegt.

Die finanzielle Unterstützung wird in zwei Stufen gewährt. Um der finanziellen Dringlichkeit gerecht zu werden, erfolgt die Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der Selbstdeklaration der Gesuchsteller so bald wie möglich, wobei die Überprüfung auf die wesentlichen Elemente beschränkt wird. Die Höhe der ersten Rate wird auf 5 Prozent bis 7,5 Prozent des geschätzten Umsatzverlustes festgelegt, sie beträgt jedoch höchstens 100'000 Franken. Für die ersten vollständig registrierten Anmeldungen kann die Zahlung bereits vor Ende November erfolgen. In einer zweiten Phase wird der Restbetrag im Rahmen des festgelegten Finanzrahmens von 20 Millionen Franken ausgezahlt, sobald die finanziellen Auswirkungen auf der Grundlage der vom Staatsrat unter Berücksichtigung der vor Ablauf der Frist am 4. Dezember eingegangenen Gesuche endgültig festgelegten Werte bewertet worden sind. Erst dann kann die Höhe des gesamten finanziellen Beitrags im Verhältnis zur Umsatzeinbusse endgültig festgelegt werden.

Der Staatsrat stellt zudem einen vom Grossen Rat bewilligten Betrag von 9 Millionen Franken für die Reise- und Eventbranche bereit. Dadurch trägt er dazu bei, die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Verluste während zwölf Monaten ab dem 15. März 2020 zu decken. Was die Eventbranche anbelangt, ist diese Finanzhilfe für Unternehmen bestimmt, die Leistungen vor Ort erbringen, am Auf- und Abbau von Infrastrukturen beteiligt sind oder andere Leistungen in diesem Bereich erbringen. In der Reisebranche gilt dies für Walliser Reisebüros, die einem in der Schweiz anerkannten Garantiefonds angehören, Carunternehmen und Veranstalter von Pauschalreisen, Veranstalter von Sport- oder Kulturlagern und Ferien für internationale Gäste sowie für Gruppenunterkünfte, die pauschal von Gästen gebucht werden, mit denen in absehbarer Zukunft voraussichtlich nicht zu rechnen ist.

Die Gesuche werden einzeln geprüft. Die Hilfe wird in Form eines Beitrags an die berücksichtigten jährlichen Fixkosten sowie an den Personalaufwand geleistet, der nicht durch die KA-/EO-Leistungen gedeckt war. Der gewährte Betrag wird auf maximal 300’000 Franken pro Unternehmen begrenzt.

Die Unternehmen, die für diese Hilfe in Frage kommen, können Ihr Gesuch online bei der Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation (DWTI) einreichen. Die berechtigten Gesuche werden anschliessend zur Prüfung und zum Entscheid an das Bürgschafts- und Finanzzentrum (CCF AG) weitergeleitet.

Alle Informationen zu den Bedingungen und den für die Behandlung der Gesuche einzureichenden Dokumenten für diese zwei Massnahmen finden Sie auf der Website der DWTI: (https://www.vs.ch/web/seti).

 

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