Medienmitteilung

Coronavirus (COVID-19) - Die Massnahmen des Bundesrates ergänzen diejenigen des Kantons Wallis

18/10/2020 | Staatsrat

Der Bundesrat hat neue Massnahmen getroffen, die ab Montag, 19. Oktober in allen Kantonen gelten, um die Auswirkungen der COVID-19-Epidemie auf das öffentliche Gesundheitssystem (Überlastungen, schwere Krankheiten, Todesfälle) und auf die Wirtschaft zu verringern. In geschlossenen, öffentlich zugänglichen Bereichen gilt eine allgemeine Maskenpflicht. Spontane Versammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum sind verboten. Für private Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen wurden zudem Regeln aufgestellt.  Schliesslich wird ebenfalls Homeoffice schweizweit empfohlen. Der Staatsrat begrüsst diese Massnahmen, welche die am Wochenende im Wallis getroffenen Massnahmen ergänzen. Die Koordination zwischen kantonalen und nationalen Massnahmen wird dadurch zudem verbessert.

Um kantonale Massnahmen zu unterstützen, kann der Bund schweizweit zusätzliche Massnahmen einführen. Die Eidgenossenschaft hat von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht, indem sie am 6. Juli 2020 das obligatorische Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln verordnet hat. Heute unternimmt sie angesichts der Zunahme von COVID-19-Fällen einen weiteren Schritt, indem sie schweizweit das Tragen von Masken in geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zur Pflicht macht. Diese Massnahme ergänzt diejenige, die am 18. Oktober 2020 vom Kanton Wallis eingeführt wurde. Zusätzlich gilt sie für Bahnhöfe, Flughäfen, Bus- und Tramhaltestellen.

Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt in obligatorischen Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe, in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie in den Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen nur dann, wenn sie im betreffenden Schutzkonzept vorgesehen ist.

Der Kanton Wallis hat die Maskenpflicht bereits für den Tourismusverkehr, die Bergbahnen und Skischulen sowie für die Weihnachtsmärkte definiert. Die Regeln für öffentliche Betriebe, die Getränke und/oder Mahlzeiten anbieten (Bars und Restaurants, Pubs, Tea-Rooms, Diskotheken, Clubs, Tanzlokale und analoge Betriebe) wurden ebenfalls festgelegt. Dort gilt die Maskenpflicht für das Personal, da Visiere keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kundinnen und Kunden müssen beim Betreten und Verlassen der Örtlichkeiten sowie bei allen Bewegungen innerhalb und ausserhalb der Einrichtung Masken tragen. Im Innen- und im Aussenbereich ist der Konsum sowohl am Tisch als auch an der Bar nur sitzend möglich. In Ermangelung anderer Schutzmassnahmen muss der Abstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen sowie zwischen den an der Bar sitzenden Kunden oder Kundengruppen und zwischen diesen und den Bereichen, in denen Getränke oder Speisen zubereitet und angerichtet werden, eingehalten werden.

 

Alle öffentlichen Betriebe, die Getränke und/oder Mahlzeiten anbieten, müssen sicherstellen, dass das Tracing sämtlicher Kundinnen und Kunden mit der von ihrem Dachverband empfohlenen Web-Anwendung «SocialPass» (andernfalls anhand einer umfassenden Liste aller Kundinnen und Kunden) jederzeit gewährleistet ist. Die Betreiber sind verpflichtet, die Kundinnen und Kunden über Verwendungszweck und Aufbewahrung der Daten zu informieren.

Versammlungen im öffentlichen Raum, öffentliche und private Veranstaltungen

Der Bund verbietet spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen Im öffentlichen Raum. An privaten Veranstaltungen mit über 15 Personen darf künftig nur sitzend konsumiert werden. Wer nicht an seinem Platz sitzt, muss eine Maske tragen. Ausserdem müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten und die Kontaktdaten erhoben werden. Private Veranstaltungen mit über 100 Personen müssen analog den öffentlichen Veranstaltungen über ein Schutzkonzept verfügen, sie dürfen zudem nur in öffentlich zugänglichen Einrichtungen durchgeführt werden. Für öffentliche Veranstaltungen bleiben die aktuellen Anforderungen in Kraft. Neu ist, dass bei Veranstaltungen, bei denen die Kontaktdaten der Teilnehmer registriert werden müssen, die Größe der abgegrenzten Bereiche von 300 auf 100 Personen reduziert wird. Darüber hinaus muss ein Schutzplan erstellt werden, sobald öffentliche Veranstaltungen von 15 oder mehr Personen besucht werden (bisher 30 Personen).  Veranstaltungen im öffentlichen Raum wie z.B. politische oder zivilgesellschaftliche Veranstaltungen sind immer erlaubt, sofern die Teilnehmer die üblichen Schutzmassnahmen beachten.

Da der Kanton Wallis weitere Massnahmen angeordnet hat, sind die Maskenpflicht und das Tracing für sämtliche öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen obligatorisch. 

Schliesslich empfiehlt der Bundesrat schweizweites Homeoffice. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die diesbezüglichen Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit zu beachten. Homeoffice ist jedoch nicht obligatorisch. Der Staatsrat unterstützt diese Empfehlung.

Ergänzend zu den Massnahmen des Bundes kommen die kantonalen Massnahmen zur Anwendung, wenn sie weiter gefasst sind und zusätzliche Unterstützung oder Einschränkungen vorsehen. Dies gilt insbesondere für die Zulassung von Elektroheizungen im Freien, auf Terrassen und in Zelten oder Imbissständen, für die Schließung aller öffentlichen Einrichtungen bis spätestens 1 Uhr morgens, das Verbot von Fasnachtsumzügen im Jahr 2021 oder die Vorschriften für Weihnachtsmärkte.