Medienmitteilung

Coronavirus (COVID-19) - Neue Massnahmen und Vorbereitung der Wintersaison

16/10/2020 | Staatsrat

Die Anzahl Personen, die positiv auf das Coronavirus (COVID-19) getestet werden, nimmt im Kanton Wallis stark zu und zwingt den Staatsrat, weitere Massnahmen zur Eindämmung der Ansteckungen zu ergreifen. Ab Sonntag, 18. Oktober ist bei allen öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sowie in sämtlichen geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, das Tragen von Masken bis auf wenige Ausnahmen obligatorisch. Dies gilt insbesondere auch für Kundinnen und Kunden von öffentlichen Betrieben die Getränke und/oder Mahlzeiten anbieten, wenn sich diese sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Einrichtung fortbewegen. Die Tracing-Massnahmen werden zudem verstärkt und die öffentlichen Betriebe müssen spätestens um 1 Uhr morgens schliessen. Im Hinblick auf die Wintersaison erlässt die Regierung auch Massnahmen für den Tourismusverkehr, die Bergbahnen und Skischulen sowie für die Weihnachtsmärkte, die Neujahrsfeierlichkeiten und die Fasnachtszeit. Schliesslich werden elektrische Aussenheizungen für öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen für die Winterperiode erlaubt.

Positive COVID-19-Fälle nehmen sowohl im Wallis als auch in der Schweiz deutlich zu. Sie betreffen nun auch besonders gefährdete Personen, insbesondere in medizinischen und sozialen Einrichtungen. Um die Ansteckungen einzudämmen, den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten und insbesondere im Hinblick auf die Versammlungen im Zusammenhang mit den Gemeindewahlen an diesem Sonntag, sieht sich der Staatsrat gezwungen, rasch neue Massnahmen anzuordnen.

Ausweitung der Masken- und Tracingpflicht

Ab Sonntag, 18. Oktober wird die Maskenpflicht ab dem zwölften Lebensjahr auf alle geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ausgeweitet. Ausgenommen sind öffentliche und private obligatorische Schulen, Musikschulen, familienexterne Kinderbetreuungseinrichtungen und Trainingsbereiche von Sport- und Fitnesszentren. An diesen Orten bleiben die derzeit geltenden Massnahmen in Kraft.

Die Masken- und Tracingpflicht wird ebenfalls auf öffentliche und private Anlässe mit mehr als 50 Personen ausgedehnt.

In öffentlichen Betrieben, die Getränke und/oder Mahlzeiten anbieten (Bars und Restaurants, Pubs, Tea-Rooms, Diskotheken, Clubs, Tanzlokale und analoge Betriebe) gilt die Maskenpflicht für das Personal, da Visiere keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kundinnen und Kunden müssen beim Betreten und Verlassen der Örtlichkeiten sowie bei allen Bewegungen innerhalb und ausserhalb der Einrichtung Masken tragen. Der Konsum ist nur am Tisch oder an der Bar möglich, sowohl im Innen- als auch im Aussenbereich. In Ermangelung anderer Schutzmassnahmen muss der Abstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen sowie zwischen den an der Bar sitzenden Kunden oder Kundengruppen und zwischen diesen und den Bereichen, in denen Getränke oder Speisen zubereitet und angerichtet werden, eingehalten werden.

Alle öffentlichen Betriebe, die Getränke und/oder Mahlzeiten anbieten, müssen sicherstellen, dass das Tracing sämtlicher Kundinnen und Kunden mit der von ihrem Dachverband empfohlenen Applikation « SocialPass » (andernfalls anhand einer umfassenden Liste aller Kundinnen und Kunden) jederzeit gewährleistet ist. Die Betreiber sind verpflichtet, die Kundinnen und Kunden über Verwendungszweck und Aufbewahrung der Daten zu informieren.

Diese neuen Massnahmen müssen integrierender Bestandteil der Schutzkonzepte sein und unterliegen den Kontrollbestimmungen von Artikel 9 der Bundesverordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Diese sehen vor, dass Betreiber und Organisatoren ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren müssen. Stellen die zuständigen kantonalen Behörden fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird, so treffen sie die geeigneten Massnahmen. Sie können Anlagen oder Betriebe schliessen sowie Veranstaltungen verbieten oder auflösen.

Die Gemeindebehörden sind für die Kontrollen zuständig. Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse ist ihrerseits für die Beherbergungsbetriebe, Geschäfte, Lebensmittelproduktion und andere Unternehmen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der SUVA fallen. Die Ahndung von Verstössen ist Sache der für die Sicherheit und die Gesundheit zuständigen Departemente.

Heizpilze in der Wintersaison erlaubt

Im Hinblick auf die Wintersaison hat der Staatsrat beschlossen, öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltern neben Heizgeräten, die mit erneuerbaren Energieträgern (zum Beispiel Pellets) betrieben werden, auch die Verwendung von Elektroheizungen im Freien, insbesondere auf Terrassen und in Zelten oder Imbissständen, zu erlauben. Diese Ausnahme von der Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen ist auf den Zeitraum vom 18. Oktober 2020 bis zum 30. April 2021 beschränkt.

Darüber hinaus müssen die Verantwortlichen von öffentlichen Betrieben und Veranstaltungen den Energieverbrauch zur Gewährleistung des Komforts ihrer Kundinnen und Kunden so weit wie möglich begrenzen, insbesondere durch die Installation von Windschutzvorrichtungen oder Zelten. Zudem müssen sie darauf achten, den Betrieb und die Leistung der Heizungen auf das Nötigste zu beschränken. Um den Weiterbetrieb der Terrassen während des Winters zu erleichtern, wurde ein Informationsblatt an die Gemeinden versandt, das ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für die Installation von Infrastrukturen zur Abdeckung der Terrassen enthält.

Das Departement für Volkswirtschaft und Bildung ist in Zusammenarbeit mit dem Departement für Finanzen und Energie für die Modalitäten der Umsetzung dieses Entscheids zuständig.

Öffnungszeiten öffentlicher Betriebe

Der Staatsrat hat entschieden, dass die öffentlichen Betriebe ab Sonntag, 18. Oktober spätestens um 1 Uhr morgens schliessen müssen.

In der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar dürfen die öffentlichen Betriebe bis spätestens 3 Uhr morgens geöffnet bleiben.

Die Gemeindebehörden sind für den Vollzug dieses Entscheids verantwortlich.

Tourismusverkehr, Bergbahnen und Skischulen

Die Regierung hat schliesslich Massnahmen in Bezug auf den Tourismusverkehr, die Bergbahnen und die Skischulen erlassen.

Ab dem 18. Oktober müssen die Schutzkonzepte des öffentlichen Verkehrs und von Seilbahnen Schweiz auch im Tourismusverkehr angewendet werden, einschliesslich der Maskenpflicht in geschlossenen Anlagen wie Gondeln oder Bubble-Sesselliften.

Die Schutzkonzepte für Bergbahnen (Schlepplifte, Sessellifte und analoge Anlagen) müssen folgende Massnahmen vorsehen. Die Ankunft und Abfahrt der Benutzer sollte nach Möglichkeit in Warteschlangen organisiert werden, um Menschenansammlungen zu vermeiden (nach dem Vorbild der Warteschlangen bei den Sicherheitskontrollen an Flughäfen). Das Tragen einer Maske wird in allen Warteschlangen und an allen Sammelplätzen (Kassen, Bushaltestellen usw.) zur Pflicht. Halsschläuche und andere industriell gefertigte Stoffmasken, die den von der Swiss National COVID-19 Science Task Force festgelegten Standards entsprechen, werden als ausreichende Schutzmassnahme in Skigebieten anerkannt. Für das Personal der Dienstleistungsanbieter und in Ermangelung anderer konkreter Schutzmassnahmen gilt die Maskenpflicht für alle Mitarbeitenden, die untereinander oder mit Kundinnen und Kunden engen Kontakt (weniger als 1,5 Meter) haben.

Die Skischulen müssen das Schutzkonzept von SwissSnowsports anwenden, wobei zu beachten gilt, dass Erwachsene und Kinder über 12 Jahre auf Versammlungsplätzen, insbesondere zu Beginn und am Ende der Kurse (einschliesslich Privatunterricht) eine Maske tragen müssen. Die Maskenpflicht gilt auch in den Büros und an den Verkaufsschaltern. In den Schneekindergärten und bei ähnlichen Aktivitäten wird das Tragen von Masken für Erwachsene und Kinder über 12 Jahre in allen geschlossenen Bereichen (Ruhebereiche, Kantinen, WC usw.) obligatorisch sein.

Die Gemeindebehörden sind für die Kontrollen zuständig. Im Falle eines unzureichenden oder nicht korrekt umgesetzten Schutzkonzepts können die für Sicherheit und Gesundheit zuständigen Departemente die Schliessung von Anlagen, das Verbot von Aktivitäten sowie andere geeignete Massnahmen anordnen.

Weihnachtsmärkte, Neujahrs- und Fasnachtsfeierlichkeiten

Die diesjährigen Weihnachtsmärkte werden unter der Voraussetzung bewilligt, dass folgende Anweisungen befolgt werden: 3 Meter Abstand zwischen den Ständen, die auf verschiedene Bereiche verteilt werden müssen, um Menschenansammlungen zu vermeiden, Maskenpflicht im Veranstaltungsperimeter, Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen konsumiert werden und das Tracing sämtlicher Personen muss gewährleistet sein, Schliessung des Marktes spätestens um 20.00 Uhr.

Vom 23. Dezember 2020 bis zum 3. Januar 2021 sind Ansammlungen mit mehr als 30 Personen und das Abfeuern von Feuerwerkskörper im öffentlichen Raum verboten, innerhalb des Familienkreises (weniger als 30 Personen) wird es hingegen toleriert.

Fasnachtsumzüge sind im Jahr 2021 verboten, unabhängig von der Zahl erwachsener und/oder minderjähriger Teilnehmer/innen. Andere Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Fasnacht werden öffentlichen Veranstaltungen gleichgestellt.

Organisatoren von Fasnachtsveranstaltungen oder Weihnachtsmärkten müssen ein vollständiges Dossier bei der Gemeinde einreichen, einschliesslich eines von der COVID-19-Einheit vorab geprüften Schutzkonzepts. Die Gemeinde ist befugt, Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen zu bewilligen. Im Falle von Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen informiert sie das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport, das eine Prüfung vornimmt und gegebenenfalls eine Bewilligung erteilt.

Zusätzlich zu diesen neuen Massnahmen erinnert der Staatsrat daran, dass die Anforderungen in Sachen Social Distancing und Hygiene sowie die Schutzkonzepte weiterhin strikt eingehalten werden müssen, auch bei Aktivitäten im Freien und in Gruppen.

Medienmitteilung