Medienmitteilung

Vorentwurf des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (GIBU) - Eröffnung der Vernehmlassung

01/10/2020 | Dienststelle für Sozialwesen

Das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGKS) gibt einen Vorentwurf des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (GIBU) in die Vernehmlassung.
Das aktuelle Gesetz über die Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen und die Entrichtung von Vorschüssen stammt aus dem Jahr 1980. Eine Totalrevision ist notwendig, um es anzupassen, zu ergänzen sowie das System zur Gewährung von Vorschüssen unter Berücksichtigung der neuen Bundesbestimmungen zu überarbeiten.


Am 6. Dezember 2019 hat der Bundesrat die Verordnung des Bundes über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV), die am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, verabschiedet. Die InkHV zielt darauf ab, die Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge auf Bundesebene zu harmonisieren.


In Bezug auf die Vorschüsse empfehlen der Bericht des Bundesrates von 2011 über die Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos sowie die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) von 2013 eine Erhöhung und eine Verlängerung der Vorschüsse auf die Unterhaltsbeiträge für Kinder. Im Jahr 2017 sind die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten.


Das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK) hat deshalb einen Vorentwurf des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (GIBU) ausgearbeitet, um das geltende Gesetz aus dem Jahr 1980 anzupassen und den Neuerungen im Bundesrecht Rechnung zu tragen. Die wichtigsten Änderungen des Vorentwurfs betreffen folgende Elemente, wobei sich die beiden ersten direkt aus den neuen Bundesbestimmungen in der InkHV ableiten:

 

  • Es wird Unterstützung zum Erhalt der direkten Zahlung der Familienzulagen geleistet, sofern ein Inkassodossier für Unterhaltsbeiträge eröffnet worden ist.
  • Die Möglichkeit zur Meldung eines Schuldners bei der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung wurde eingeführt, wodurch unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit zur Durchführung eines Arrests besteht.
  • Der Höchstbetrag der Vorschüsse für Kinder wird unter Bezug auf die einfache Waisenrente, d.h. derzeit maximal 948.00 Franken, erhöht.
  • Die Dauer der Vorschüsse für Ex-Ehepartner wird auf zwei Jahre verringert oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des letzten gemeinsamen Kindes mit dem Schuldner.
  • Die Altersgrenze für die Gewährung von Vorschüssen für volljährige Kinder in Ausbildung wird von 20 auf 25 Jahre erhöht.
  • Es wird ein klarer und umfassender rechtlicher Rahmen für die Sammlung, den Austausch und die Bearbeitung der Informationen unter Einhaltung des Datenschutzes geschaffen.
  • Mittel zur Bekämpfung des unrechtmässigen Bezugs von Vorschüssen mithilfe von Ermittlungen und einer Strafbestimmung werden eingeführt.

Der Staatsrat hat diesen Vorentwurf zur Kenntnis genommen, ohne sich zur Sache zu äussern, und hat dem Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur bewilligt, ihn in die Vernehmlassung zu geben.


Die in die Vernehmlassung gegebenen Dokumente sowie ein Formular zur Erleichterung der Stellungnahmen sind auf der Website des Kantons Wallis unter der Adresse: https://www.vs.ch/de/web/che/laufende-kantonale-vernehmlassungen einsehbar oder bei der Dienststelle für Sozialwesen unter der Adresse: sas@admin.vs.ch erhältlich.


Die Stellungnahmen werden bis zum 28. Oktober 2020 erwartet.

 

Communiqué pour les médias