Medienmitteilung

Kantonale Steuerreform - Inkrafttreten rückwirkend auf den 1. Januar 2020

07/09/2020 | Kantonale Steuerverwaltung

Der Staatsrat hat die Änderungen des kantonalen Steuergesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Er will damit die Walliser Unternehmen, welche in einem gesundheitlich und wirtschaftlich schwierigen Umfeld sind, unterstützen. Gleichzeitig soll das reformbegleitende Sozialpaket so rasch wie möglich umsetzt werden.

Die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) ist auf Bundesebene nach ihrer Annahme in der Volksabstimmung vom Mai 2019 am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Mit der Abschaffung der kantonalen Steuerstatus bezweckt sie, das Unternehmenssteuerrecht an die internationalen Anforderungen anzupassen und zusätzlich werden Massnahmen eingeführt, mit welchen die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz bei der Unternehmensansiedlung erhalten bleiben. Gleichzeitig wird die Finanzierung der AHV gestärkt.  

Für die Umsetzung der STAF hat der Grosse Rat im März 2020 Änderungen des Walliser Steuergesetzes angenommen, welche die Steuerbelastung für rund 18'000 Walliser Gesellschaften reduzieren. Durch diese werden die Steuersätze der juristischen Personen gesenkt, die Grundstücksteuer für die der Produktion dienenden Maschinen abgeschafft und erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsausgaben gewährt. Zudem wurde in der kantonalen Steuerreform ein Sozialpaket mit verschiedenen Begleitmassnahmen beschlossen, wie eine zusätzliche Reduktion der Krankenkassenprämien, die steuerliche Entlastung für natürliche Personen mit bescheidenen Einkommen, mehr Gelder für Kinderkrippen sowie gezielte Massnahmen im Sozial- und Bildungsbereich und im Bereich der Prävention und Sicherheit von Minderjährigen.

Aufgrund der Lancierung eines Referendums war es unklar, wann die kantonalen Bestimmungen in Kraft treten können. Da das Referendum nicht zustandegekommen ist, hat der Staatsrat sämtliche Änderungen rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt, wie er es anfänglich vorgesehen hatte.

In der Revision des Steuergesetzes wurden zusätzlich Änderungen in der Quellensteuer aufgenommen, die aufgrund einer weiteren Bundesreform ins kantonale Recht überführt werden mussten. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten.