Medienmitteilung

Helikoptergestütztes Rettungswesen - Das Bundesgericht fordert vom Kanton ein Ausschreibungsverfahren

04/09/2020 | Dienststelle für Gesundheitswesen | Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur

Die Helikopterrettung im Wallis ist seit 2003 Air Zermatt und Air-Glaciers anvertraut. Aufgrund einer Beschwerde von Héli-Alpes SA fordert das Bundesgericht den Kanton auf, eine Ausschreibung gemäss der Walliser Gesetzgebung zur Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens durchzuführen. Das 2017 revidierte Gesetz sieht neu vor, dass die Planung wie bei den Spitälern periodisch angepasst wird. Die Umsetzung dieses Verfahrens dauert etwa zwei Jahre. In der Zwischenzeit verbleiben die Mandate bei den beiden derzeitigen Unternehmen.

Héli-Alpes SA hat im September 2018 beim Gesundheitsdepartement einen Antrag für den Erhalt einer Betriebsbewilligung für einen Rettungsdienst und die Aufnahme in die Rettungsplanung eingereicht. Das Departement hat den Antrag daraufhin abgelehnt, da der Bedarf gedeckt war und die von den beiden beauftragten Unternehmen zur Verfügung gestellten Mittel mehr als ausreichend waren. Darüber hinaus erfüllt Héli-Alpes SA nicht die Anforderungen an medizinisches sowie sanitätsdienstliches Personal und verfügt nicht über die erforderliche Erfahrung und die Fachkenntnisse im Bereich der Hochgebirgsrettung.

Héli-Alpes SA hat gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Beschwerde eingelegt. Dieses kam in seinem Entscheid vom 11. Juni 2019 zum Schluss, dass gegen Planungsentscheide keine Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden können und die Beschwerde, soweit zulässig, abgewiesen wird. Insbesondere wird auch darauf hingewiesen, dass Helikopter-Rettungsdienste nicht den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen unterstehen, da sie zu den Ausnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen gehören.

Der Fall wurde dann durch Héli-Alpes SA vor das Bundesgericht gebracht, das die Beschwerde mit Urteil vom 21. August 2020 zugelassen hat. In Anwendung der kantonalen Gesetzgebung über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens wird der Fall zur Ausschreibung an das Gesundheitsdepartement zurückverwiesen. Das Urteil bestätigt, dass das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen nicht anwendbar ist und stellt fest, dass der Kanton die Leistungsanbieter abgestimmt auf die Walliser Gegebenheiten und Bedürfnisse frei wählen kann.

Das Gesundheitsdepartement wird demnächst die Arbeiten für die Revision der Planung des helikoptergestützten Rettungswesens gemäss dem in der Verordnung über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (Artikel 5) festgelegten Vorgehen einleiten. In einem ersten Schritt wird ein Bericht mit einer Bedarfsermittlung und Planungsvorschlägen erstellt, zu dem eine Vernehmlassung durchgeführt wird. Nachdem der Staatsrat die Planung genehmigt, erfolgt in einem zweiten Schritt die Ausschreibung.

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