Medienmitteilung

Coronavirus (COVID-19) - Lockerung der Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie

16/04/2020 | Staatsrat

Der Staatsrat hat den vom Bundesrat angekündigten Plan zur Kenntnis genommen, die Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) zu lockern und gleichzeitig die gefährdeten Personen weiterhin zu schützen. Er wird die Beschlüsse des Bundes auf kantonaler Ebene umsetzen. Die Regierung wird sie im Detail analysieren, bevor sie die konkreten Bedingungen ihrer Umsetzung auf kantonaler Ebene festlegt. Der Bundesrat kündigte auch neue Massnahmen für Selbständigerwerbende an. Der Staatsrat weist darauf hin, dass die auf kantonaler Ebene eingeführten Hilfsmassnahmen komplementär und subsidiär zu den Bundesmassnahmen sind.

Aufgrund der epidemischen Entwicklung hat der Bundesrat beschlossen, die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus ab dem 27. April zu lockern. Um Planungssicherheit zu schaffen, gab er auch bekannt, wie er die weiteren Lockerungsschritte bis Anfang Juni plant. Der Bundesrat hat zudem beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auszuweiten. Eine Entschädigung erhalten neu auch die Selbständigerwerbenden, die zwar weiterarbeiten durften, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr hatten. Er erläuterte ferner auch die zu ergreifenden Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden.

Schrittweise Lockerung der Massnahmen
Ab dem 27. April 2020 können Spitäler wieder sämtliche, auch nicht-dringliche Eingriffe vornehmen. Insbesondere werden die Einschränkungen im Bereich der stationären Versorgung gelockert. Darüber hinaus können die Arztpraxen ihre normale Tätigkeit wieder aufnehmen und alle ihre Dienste wieder anbieten, auch solche, die nicht dringend sind. Dies gilt insbesondere für Zahnarztpraxen, Physiotherapie und medizinische Massagen. Diese Massnahme soll auch die negativen Auswirkungen fehlender Untersuchungen oder Behandlungen verhindern.

Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios können ihren Betrieb ebenfalls wieder aufnehmen. Das selbe gilt für Baumärkte, Gartencenter, Blumenläden und Gärtnereien. Der Schutz des Publikums und der Arbeitnehmenden muss dabei sichergestellt sein. Es werden zudem die Sortimentsbeschränkungen in Lebensmittelläden aufgehoben. Wenn sich Güter des täglichen Bedarfs und weitere Güter auf der Verkaufsfläche der Lebensmittelläden befinden, dürfen diese verkauft werden. Wenn es die Entwicklung der Lage zulässt, sollen am 11. Mai die obligatorischen Schulen und die Läden wieder öffnen. Am 8. Juni sollen dann Mittel-, Berufs- und Hochschulen sowie Museen, Zoos und Bibliotheken wieder öffnen.

Der Staat Wallis wird das vom Bund definierte Programm anwenden. Der Staatsrat wird nun die Beschlüsse des Bundesrates und ihre Folgen für den Kanton eingehend analysieren, bevor er die konkreten Bestimmungen festlegt, die auf kantonaler Ebene in jeder der betroffenen Branchen umzusetzen sind. Er wartet auch auf Einzelheiten zu den Schutzmassnahmen, die für jeden Sektor in Zusammenarbeit mit den betroffenen Branchen ergriffen werden müssen.

Es sei darauf hingewiesen, dass Ansammlungen von mehr als fünf Personen weiterhin verboten sind. Der Staatsrat erwartet, dass die Walliser Bevölkerung diese Regel weiterhin respektiert.

Bei Fragen zu den geltenden Massnahmen und deren Lockerungen ist es möglich, sich jederzeit per E-Mail über die Adresse info.covid@ocvs.ch zu informieren. Auch die kantonale Hotline ist täglich von 8.00 bis 20.00 Uhr unter 058 433 0 144 für gesundheitsbezogene Fragen erreichbar. Auch die Hotline des Bundes steht weiterhin 24 Stunden am Tag unter 058 463 00 00 zur Verfügung.

Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs für Selbständigerwerbende
Der Bundesrat hat beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende, die zwar weiterarbeiten duften, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr hatten, auszuweiten.

Der Kanton Wallis seinerseits hatte bereits Massnahmen zugunsten der Selbständigen und Arbeitnehmer ergriffen, die in ihrem Unternehmen eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben. Diese Massnahmen werden, wie bereits angekündigt, subsidiär und komplementär zu den Bundesmassnahmen angewendet.

Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden
Bei der schrittweisen Öffnung gewisser Dienstleistungen und Betriebe weist der Bundesrat darauf hin, dass es unerlässlich ist, einen umfassenden Schutz der gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Das heisst, der Arbeitgeber ist in der Pflicht, besonders gefährdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen, wenn nötig durch eine angemessene Ersatzarbeit. Ist die Präsenz vor Ort unabdingbar, muss der Arbeitgeber die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst. Eine besonders gefährdete Person kann eine Arbeit ablehnen, wenn sie die Gesundheitsrisiken als zu hoch erachtet. Ist eine Arbeitsleistung zuhause oder vor Ort nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Person unter Lohnfortzahlung freizustellen. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen, das aufzeigt, weshalb eine angestellte Person zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehört.