Medienmitteilung

Coronavirus (COVID-19) - Präzisierungen zu Marktständen, Kaminfegerarbeiten, Fahrzeugkontrollen und zum Verkauf von Sämlingen und Pflanzgut

15/04/2020 | Staatsrat

Der Staatsrat hat beschlossen, den Betrieb von isolierten Verkaufsständen, an denen an Markttagen Lebensmittel verkauft werden, ab nächster Woche zu bewilligen. Er legte auch die Bedingungen für die Wiederaufnahme von Kaminfegerarbeiten fest. Nicht zuletzt erinnerte er an die Regeln für den Verkauf von Sämlingen und Pflanzgut. Das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) seinerseits hat die Liste der dringenden Fälle erweitert, die von einer technischen Kontrolle eines Fahrzeugs profitieren können, trotz der zeitweiligen Aussetzung von Fahrzeugkontrollen aufgrund der Coronavirus-Pandemie (COVID-19).

Mögliche Wiedereröffnung von isolierten Marktständen
Der Staatsrat hat beschlossen, ab Montag, 20. April 2020, die Öffnung isolierter Stände, die Lebensmittel zum Verkauf anbieten, in Gemeinden, in denen für gewöhnlich regelmässig Märkte stattfinden, zu bewilligen. Dies, sofern es möglich ist, die Regeln der sozialen Distanz einzuhalten. Die einzelnen Stände müssen mindestens 30 Meter voneinander entfernt sein. Jede Konsumation oder jede Verkostung vor Ort sind verboten.

Die Gemeinden sind für die Organisation des Personenstroms und die Festlegung der Tage verantwortlich, an denen Stände aufgebaut werden können. Es besteht die Möglichkeit, die üblichen Marktzeiten und -tage zu verlängern, um den Zustrom von Kunden zu reduzieren. Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Turnusse so organisiert werden, dass die Gleichbehandlung und der gleichberechtigte Zugang für alle betroffenen Händler bewahrt bleiben, falls diese die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigen sollten.

Die Standbetreiber sind verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) bezüglich Hygiene und sozialer Distanz strikt eingehalten werden.

Der Staatsrat stützte sich bei seinem Beschluss auf den erläuternden Bericht zur Bundesverordnung 2 COVID 19, der zwischen einem Lebensmittelmarkt, der derzeit geschlossen bleiben muss, und einem isolierten Stand, der Lebensmittel verkauft und als Lebensmittelgeschäft gilt, unterscheidet.

Wiederaufnahme von Kaminfegerarbeiten
Die Kaminfegerarbeiten, die vom Kanton eingestellt worden waren, können ab dem 20. April 2020 ebenfalls wieder aufgenommen werden. Eigentümer oder Mieter, die gebeten werden, ihre Kamine überprüfen zu lassen, können sich jedoch weigern, während der Zeit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) einen Kaminfeger in ihre Wohnung zu lassen. Insbesondere, wenn es sich dabei um Risikopersonen handelt.

Technische Kontrollen von Fahrzeugen in dringenden Fällen möglich
Seit dem 18. März 2020 sind die technischen Kontrollen von Fahrzeugen ausgesetzt, mit Ausnahme von vortrittsberechtigten Fahrzeugen (Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge) oder Fahrzeugen, die lebenswichtige Güter transportieren oder Dienstleistungen erbringen und unbedingt in Verkehr gesetzt oder technisch begutachtet werden müssen. Das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) hat diese Liste der Ausnahmn erweitert. Ab dem 20. April 2020 können weitere dringende Anträge auf technische Kontrollen bewilligt werden, insbesondere für Berufsfahrzeuge (wie Lastwagen oder Reisebusse) oder im Falle des Verkaufs eines Fahrzeugs. Weitere Informationen gibt es unter www.vs.ch/autos.

Präzisierungen bezüglich des Verkaufs von Sämlingen und Pflanzgut
Zur Erinnerung: Der Verkauf von Pflanzgut, Sämlingen oder anderen ähnlichen oder gleichartigen Produkten (Blumenerde, Werkzeuge usw.) ist nach wie vor nach vorheriger telefonischer, elektronischer oder Online-Bestellung in Gartencentern möglich, mit Bezug der Ware draussen während eines im Voraus vereinbarten Zeitfensters und Bezahlung online, per Karte oder Rechnung. Auch die Lieferung an den Endkunden bleibt möglich. In jedem Fall muss die Einhaltung der Empfehlungen des BAG bezüglich Hygiene und sozialer Distanz gewährleistet sein. Der Zugang zu Gewächshäusern oder Läden bleibt jedoch für die Öffentlichkeit ausgeschlossen.