Medienmitteilung

Coronavirus (COVID-19) - Kapazitätsanpassung der Tagesbetreuungsstrukturen

03/04/2020 | Kantonale Dienststelle für die Jugend 

Aufgrund des Beschlusses des Bundesrats vom 13. März musste die Kapazität der Tagesbetreuungsstrukturen aus gesundheitlichen Gründen deutlich reduziert werden. Bisher wurde die Kinderbetreuung gewährleistet, wenn beide Elternteile wichtige Aufgaben, insbesondere im Gesundheits- oder Sicherheitsbereich, wahrnehmen. Um besser auf Härtefälle eingehen zu können, hat die Kantonale Dienststelle für die Jugend Kinderbetreuungsstätten und Tageseltern-Netzwerke aufgefordert, in Situationen, in denen einer der beiden Elternteile nicht zu den prioritär behandelten Berufskreisen gehört, aber dennoch unbedingt arbeiten muss, Flexibilität und Pragmatismus an den Tag zu legen.

Der Bundesrat hat in seiner Änderung vom 16. März 2020 zu Artikel 5 der Verordnung des Bundesrats (Verordnung 2 COVID-19) vom 13. März 2020 (Stand 28. März 2020) festgelegt, dass die Kantone ihre Kinderbetreuungseinrichtungen nur schliessen dürfen, wenn sie sich verpflichten, die Betreuung von Kindern, die keine private Betreuungslösung in Anspruch nehmen können, zu gewährleisten.

Die Betreuungsplätze waren vorrangig vorgesehen für Kinder von Personen, die im Gesundheits- oder Sicherheitsbereich oder in Alters- und Pflegeheimen tätig, mit unverzichtbaren staatshoheitlichen Aufgaben betraut oder unverzichtbare Mitarbeitende von Lebensmittelverkaufsstellen und/oder Lebensmittelproduktionsfirmen sind. Letztere können ihre Kinder betreuen lassen, sofern sie damit nicht den vorher genannten Personenkategorien Plätze wegnehmen. Durch diese Massnahmen konnten die betroffenen Eltern ihre für die ganze Kantonsbevölkerung prioritären Aufträge ausführen.

Die Lage wurde neu bewertet. Die Kantonale Dienststelle für die Jugend hat Kinderbetreuungsstätten und Tageseltern-Netzwerke aufgefordert, in Situationen, in denen einer der beiden Elternteile nicht zu den prioritär behandelten Berufskreisen gehört, aber unbedingt arbeiten muss, Flexibilität und Pragmatismus an den Tag zu legen. Die Einrichtungen müssen dennoch beim Arbeitgeber prüfen, ob die Arbeitspflicht tatsächlich erwiesen und unverzichtbar ist. Die Priorität besteht immer noch darin, die Betreuungsplätze für in Berufen des Gesundheits- oder Sicherheitsbereichs tätige oder mit unverzichtbaren staatshoheitlichen Aufgaben betraute Personen und, subsidiär, für unverzichtbare Mitarbeitende von Lebensmittelverkaufsstellen und/oder Lebensmittelproduktionsfirmen zu gewährleisten.

Tagesbetreuungseinrichtungen und -netze können weiterhin Kinder aufnehmen, allerdings mit den oben genannten Einschränkungen.

Wenn ein dringender Bedarf an einer Betreuungslösung besteht, muss direkt mit der/den Struktur(en) der betreffenden Region Kontakt aufgenommen werden.