Medienmitteilung

Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung

03/01/2011 | Staatskanzlei 
(IVS).- Das vom Grossen Rat im Oktober 2008 genehmigte Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) ist seit 1. Januar 2011 in Kraft. Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit, den Zugang zu amtlichen Dokumenten, den Schutz der Personendaten sowie die Archivierung amtlicher Dokumente. Alle nützlichen Informationen sowie die dazugehörigen Dokumente (Guideline, Checklist, FAQ und Formulare…) sind unter www.vs.ch/gida erhältlich. Dieses Gesetz gilt für alle kantonalen Behörden sowie die Einwohner- und Burgergemeinden.

Im Dienste der Bürgerinnen und Bürger verändert das GIDA die Beziehung zwischen Bürger und Staat, denn es regelt das Recht des Bürgers auf Information.  

Für Bürger und Verwaltung beruht die Hauptinnovation des Gesetzes auf der Einführung eines individuellen Zugangsrechtes zu bestimmten Dokumenten, was den Kulturwechsel zur Transparenz aufzeigt. Je Jeder Bürger hat die Möglichkeit, ein amtliches Dokument (Bericht, Korrespondenz, Akte usw.) bei einer Behörde zu verlangen. Vorausgesetzt, dass es sich um ein abgeschlossenes Verfahren handelt und es sich dabei um Fragen bezüglich einer öffentlichen Aufgabe handelt. In Ausnahmefällen ist der Zugang zu Dokumenten beschränkt, es gilt den Schutz der Privatsphäre der Bürger einzuhalten auch muss das gute Funktionieren der Institutionen, die Sicherheit des Staates und die öffentliche Sicherheit gewahrt bleiben. 

Das GIDA spornt Bürgerinnen und Bürger an, am öffentlichen Leben teilzunehmen. Es stärkt die Demokratie und die Kontrolle der Verwaltung, wertet die Teilnahme am öffentlichen Leben auf und begünstigt die transparente Informationspolitik. Der Staat wünscht, dass die Bürger über seine Aktivitäten Bescheid wissen und auf zwei Arten informiert werden: Die aktive von den Behörden ausgehende Information und die passive Information, die sich aufgrund einer Anfrage ergibt.

 

Der zweite Teil des Gesetzes handelt vom Sammeln und dem Umgang mit persönlichen Daten. Konkret wird es der Öffentlichkeit ermöglicht, sich über die Art der Erhebung und das Ziel der Bearbeitung der Personendaten, die sie betreffen und die im Besitz des Staates Wallis und/oder der Einwohner- und Burgergemeinden sind, zu informieren. Die betroffene Person kann die sie betreffenden Daten unter gewissen Bedingungen korrigieren, zerstören oder blockieren lassen. Der neue Gesetzestext enthält auch Bestimmungen zur Videoüberwachung.

 

Der letzte Teil der ordnungsgemässen Datenverwaltung und der Archivierung gewidmet.  Ein Teil der von den Behörden angelegten Dossiers besitzt einen Wert, aufgrund dessen sie dauerhaft aufbewahrt werden sollten. Die Archivierung ermöglicht die Kontinuität der amtlichen Dokumente und die Aufrechterhaltung der Kontrollen besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile.

 

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