Medienmitteilung

Nationalratswahlen 2011 - Klarstellung der Staatskanzlei

14/10/2011 | Staatskanzlei 


(IVS).- Die Staatskanzlei hält es für angebracht, im Hinblick auf die Nationalratswahlen vom kommenden 23. Oktober folgende Punkte klarzustellen und in Erinnerung zu rufen:

 

1.   Die Staatskanzlei ruft eindringlich in Erinnerung, dass die brieflich Stimmenden (d.h. Stimmabgabe auf dem Postweg) ihren Übermittlungsumschlag gemäss geltendem Posttarif frankieren, und die Sendung frühzeitig bei der Post aufgeben müssen: Der Übermittlungsumschlag muss bei der Gemeinde spätestens am Freitag vor dem Urnengang eintreffen. Sendungen, die bei der Gemeinde nach dieser Frist eintreffen, fallen ausser Betracht!

 

Die Staatskanzlei erinnert auch daran, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ihr Stimm- und Wahlrecht bis Freitag, der dem Urnengang vorausgeht, ausüben können, indem sie ihren Übermittlungsumschlag direkt bei der Gemeindeverwaltung in die hierfür bestimmte Spezialurne einwerfen. Indes dürfen die Übermittlungsumschläge nicht in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung gelegt werden, da sonst die Stimmabgabe ungültig ist.

 

Die Stimmabgabe kann selbstverständlich auch im Stimm- und Wahllokal, am Samstag oder Sonntag des Urnengangs, erfolgen.

 

Die Stimmbürger haben sich bei ihrer Gemeinde über die Tage und Zeiten kundig zu machen, an denen die Stimmabgabe durch Hinterlegung auf der Gemeinde oder im Stimm- und Wahllokal möglich ist.

 

2.   Kandidaten und Kandidatinnen der Nationalratswahlen tragen einen identischen, gleich lautenden Familiennamen. Um zu verhindern, dass die handschriftlich abgegebene Kandidatenstimme als ungültig erklärt wird, müssen die Wählenden auf ihrem Wahlzettel nebst dem Namen des/der Kandidaten/in auch den Vornamen oder die entsprechende Ordnungsnummer gemäss amtlichen Wahlzettel angeben.

 

Zur Erinnerung: Die jedem/jeder Kandidaten/in zugeteilte Ordnungsnummer enthält die von der Staatskanzlei bestimmte Nummer der Liste und den Platz des/der Kandidaten/in auf der Liste; dieser Listenplatz wurde von der Partei festgelegt, welche die Liste hinterlegt hat.

 

Abgegebene Stimmen, die nicht mit Sicherheit einem/einer Kandidaten/in zugeteilt werden können, müssen von den kommunalen Auszählbüros als ungültig erklärt werden.

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