Medienmitteilung

Teilrevision des Gemeindegesetzes

21/02/2020 | Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten

Der Staatsrat hat dem Grossen Rat einen Entwurf zur Teilrevision des Gemeindegesetzes übermittelt. Diese auf wenige Artikel beschränkte Revision sieht insbesondere die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage vor, um die Modalitäten für die Durchführung von amtlichen Untersuchungen in den Gemeinden durch den Kanton festzulegen. Damit soll die von Professor Kurt Nuspliger in seinem Bericht über die Aufsicht und Oberaufsicht des Kantons über die Gemeinden ausgesprochene Empfehlung umgesetzt werden. Der Revisionsentwurf enthält auch einige Klarstellungen und Anpassungen bestimmter Artikel, insbesondere zur Umsetzung einer Motion, wonach für jeden – der Urversammlung zur Genehmigung vorgelegten – Gegenstand die nützlichen Informationen und Dokumente den Bürgern und der Öffentlichkeit im Voraus zur Verfügung gestellt werden müssen.

Der vom Staatsrat mit der Prüfung der Aufsicht und Oberaufsicht des Kantons über die Gemeinden beauftragte Professor Kurt Nuspliger, Altkanzler des Kantons Bern, empfahl insbesondere die Schaffung einer gesetzlichen Bestimmung, welche die Modalitäten zur Durchführung von amtlichen Untersuchungen, die der Kanton bei den Gemeinden vornehmen darf, formell festlegt. Der dem Grossen Rat vorgelegte Entwurf zur Änderung des Gemeindegesetzes setzt diese Empfehlung um.

Diese staatliche Aufsichtsmassnahme, die auf einer klaren und ausdrücklichen Rechtsgrundlage beruht, hat eine Warnfunktion. Der Kanton kann eingreifen, wenn der Verdacht besteht, dass die ordnungsgemässe Verwaltung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch rechtswidriges Handeln von einem seiner Organe oder auf andere Weise ernsthaft gefährdet oder gestört wird. Die neue Bestimmung räumt dem mit der Untersuchung betrauten Organ, d.h. der zuständigen kantonalen Dienststelle oder einer dafür eingesetzten Arbeitsgruppe, weitreichende Befugnisse ein. Dieses Organ kann die Edition von Dokumenten verlangen oder auch bei der betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaft Anhörungen durchführen. Aufgrund des ermittelten Sachverhalts kann der Staatsrat im Notfall alle zweckdienlichen vorsorglichen Massnahmen treffen und ganz allgemein eingreifen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

Weitere Massnahmen zur Verbesserung der Aufsicht des Kantons über die Gemeinden werden derzeit geprüft. Der Staatsrat hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um die Empfehlungen des zweiten Berichts von Professor Nuspliger zu vertiefen.

Der Entwurf der Teilrevision des Gemeindegesetzes führt auch eine Reihe weiterer Klarstellungen und Anpassungen ein. Diese betreffen nur einige wenige Artikel. Insbesondere geht es darum, eine Motion umzusetzen, wonach die nützlichen Informationen und Dokumente zu einem Gegenstand, der der Urversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird, den Bürgern und der Öffentlichkeit vor der Versammlung zur Verfügung gestellt werden.