Medienmitteilung
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Wiedereinführung der Ausbildungspflicht für neue Hundehalter und -halterinnen

16/01/2020 | Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Im September 2019 verabschiedete der Grosse Rat eine Revision des Ausführungsgesetzes zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG), die die Wiedereinführung einer Ausbildungspflicht für neue Hundehalter vorsieht. Die Modalitäten zur neuen Ausbildung sind in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Wer ist zum Kursbesuch verpflichtet und innert welcher Frist?

Jeder Hundehalter mit Wohnsitz im Wallis, der das 16. Altersjahr erreicht hat und nicht nachweisen kann, in der Vergangenheit bereits einen Hund besessen zu haben, ist zum Kursbesuch verpflichtet. Anlässlich der Erhebung der Hundesteuer überprüft die Wohngemeinde das Vorhandensein einer Bescheinigung bei jedem neu eingetragenen Halter. Sie erinnert Personen, die die Ausbildung nicht abgeschlossen haben, an diese Kurspflicht. Danach leitet die Wohngemeinde die Daten an das kantonale Veterinäramt weiter. Dieses kann gegebenenfalls Bussen aussprechen.

Für den obligatorischen Kursbesuch wurde eine Übergangsfrist festgelegt, und neue Halter, die ihren Hund im Jahr 2020 erwerben, haben bis Ende 2021 Zeit, einen Hundehalterkurs zu besuchen. Ab 2021 beträgt dieser Zeitraum dann ein Jahr nach Erwerb des Hundes.

Wer darf diese Kurse durchführen?

Instruktoren, die diese neue Ausbildung anbieten möchten, müssen durch den Verband Kynologie Ausbildungen Schweiz anerkannt sein. Es handelt sich dabei um eine Organisation, mit der ein Leistungsvertrag abgeschlossen wurde. Die Liste der zugelassenen Ausbildner und Ausbildnerinnen ist beim Verband unter www.nhb-bpc.dog/nhb-fachpersonen einsehbar.

Was ist der Inhalt und der zeitliche Umfang der Kurse?

Die Schulung (mit einer Mindestdauer von 6 Stunden oder 8 Einheiten von je 45 Minuten) soll die Halter dafür sensibilisieren, die Hunde gemäss den Regeln des Tierschutzes sowie des gesellschaftlichen Lebens zu halten und ihren Bedürfnissen entsprechend zu behandeln.

Wer ist von der Ausbildungsverpflichtung ausgenommen?

Die Liste der von der Ausbildungspflicht befreiten Personen ist in der Ausführungsverordnung festgelegt: Dazu gehören Halter von Diensthunden, von Hunden für Menschen mit Beeinträchtigungen, von Hunden unter acht Monaten oder von Hunden, die sich nur kurzzeitig im Kanton aufhalten.