News

WICHTIGE INFORMATIONEN - Nationalrats- und Ständeratswahlen vom 20. Oktober 2019

10/10/2019

• Vorgehensweise, falls Ihr Wahlzettelheft für die Nationalratswahlen unvollständig oder fehlerhaft ist.

Angesichts der Rekordzahl der für die Nationalratswahl eingereichten Listen (40 Listen) hat der Kanton ein Wahlzettelheft für diese Wahl erstellen lassen.

Die amtlichen Wahlzettel befinden sich in einem Heft (A5-Format). Um zu wählen, müssen die Wählerinnen und Wähler den Wahlzettel ihrer Wahl abreissen und ausfüllen.

Aufgrund eines technischen Problems in der Druckerei wurde der Staat Wallis informiert, dass mehrere Wahlzettelhefte für die Nationalratswahlen 2019 einerseits doppelte Listen enthielten und andererseits Listen fehlten. Der Kanton bedauert diese nicht von ihm verschuldete Situation.

Die Wählerinnen und Wähler werden eingeladen, ihr Wahlzettelheft für die Nationalratswahlen auf dessen Vollständigkeit hin zu überprüfen. Das Heft muss einen leeren Wahlzettel sowie die 40 amtlich hinterlegten Listen enthalten.

Die Wählerin oder der Wähler, die/der ein unvollständiges oder fehlerhaftes Heft erhalten hat, muss ein neues Wahlzettelheft bei der Gemeindeverwaltung beantragen.

Die betroffenen Wählerinnen und Wähler müssen ihr Gemeindebüro aufsuchen, um dort das fehlerhafte Heft gegen ein neues Wahlzettelheft auszutauschen.

• Der Kanton Wallis erinnert daran, dass Personen, welche brieflich (auf postalischem Weg) abstimmen wollen, den Übermittlungsumschlag gemäss massgebendem Posttarif frankieren und rechtzeitig dem Postbüro zum Versand übergeben müssen: der Übermittlungsumschlag muss spätestens am Freitag, der dem Urnengang vorausgeht, bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wählerinnen und Wähler bis am Freitag, der dem Urnengang vorausgeht, durch Hinterlegung bei der Gemeinde abstimmen können. Der Übermittlungsumschlag muss dabei in die dafür vorgesehene Urne auf dem Gemeindebüro eingeworfen werden.

Wichtige Erinnerung: Die Übermittlungsumschläge dürfen nicht in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen werden, zumal dies die Ungültigkeit der Stimmabgabe nach sich zieht.

Es ist auch möglich, am Wahlsonntag im Wahllokal abzustimmen (oder am Samstag in jenen Gemeinden, die diese Möglichkeit anbieten).

Es obliegt den Stimmberechtigten, sich an ihre Gemeinde zu wenden, um sich über die Öffnungszeiten für die Stimmabgabe durch Hinterlegung auf dem Gemeindebüro sowie für die Stimmabgabe an der Urne zu erkundigen.