Medienmitteilung

Nationalrats- und Ständeratswahlen vom 20. Oktober 2019 - Verweis auf einige Regeln zur Stimmabgabe

20/09/2019 | Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten

Am 20. Oktober 2019 werden die Walliserinnen und die Walliser ihre acht Abgeordneten in den Nationalrat sowie die beiden Abgeordneten in den Ständerat wählen. Im Hinblick auf diese Wahlen ruft der Kanton Wallis einige wichtige Regeln in Erinnerung.

  • Angesichts der Rekordanzahl der für die Nationalratswahlen vom 20. Oktober 2019 eingereichten Listen (40 Listen) hat der Kanton wie im Jahr 2011 und 2015 ein Wahlzettelheft für diese Wahl erstellen lassen. Die amtlichen Wahlzettel befinden sich in einem Heft (A5-Format); um zu wählen, müssen die Wählerinnen und Wähler den Wahlzettel ihrer Wahl abreissen und ausfüllen.

Die Wählerin oder der Wähler muss den Wahlzettel vorsichtig abreissen und darauf achten, diesen nicht zu zerreissen. Dazu sollte der Wahlzettel zuerst gefaltet werden, bevor er abgerissen wird (siehe Illustrationsvideo auf der Webseite https://www.vs.ch/de/web/votel/elections-federales).

Sollte der Wahlzettel trotz allem zerreissen, kann der amtliche leere Wahlzettel verwendet und von Hand ausgefüllt werden. Das heisst, die Wählerin oder der Wähler kann die Nummer und/oder die Bezeichnung der Liste sowie die Namen und Vornamen der Kandidaten aufführen.

Die Wählerin oder der Wähler kann auch ein neues Wahlzettelheft bei ihrer/seiner Gemeindeverwaltung beantragen.

Sollte ein Wahlzettelheft unvollständig sein oder Fehler enthalten (z.B. Wiederholung oder Fehlen bestimmter Listen), kann bei der Gemeindeverwaltung ein neues Wahlzettelheft beantragt werden (wobei es sich um einen Austausch handelt: Das unvollständige Wahlzettelheft muss der Verwaltung zurückgegeben werden).

 

  • Für jede Wahl verfügen die Stimmberechtigten über so viele Stimmen wie es Mitglieder zu wählen gibt.

Für die Nationalratswahl kann der Wahlzettel maximal acht Kandidatennamen aufweisen, da der Kanton Wallis acht Nationalratssitze hat. Die Stimmberechtigten können den Namen desselben Kandidaten zweimal auf dem Wahlzettel aufführen (kumulieren).

Für die Ständeratswahl kann der Wahlzettel im ersten Wahlgang nicht mehr als zwei Kandidatennamen aufweisen.

Nur Kandidaten, die auf amtlich hinterlegten Listen figurieren, können Stimmen erhalten.

 

  • Die für die Nationalratswahlen hinterlegten Listen zeigen, dass mehrere Kandidatinnen und Kandidaten den gleichen (Nach-)Namen tragen.

Folglich müssen die Stimmberechtigten ihre Stimme eindeutig individualisieren, indem sie auf dem Wahlzettel den Namen, den Vornamen, die Nummer oder jeden anderen Zusatz (Beruf, Wohnort) aufführen, der eine sichere und eindeutige Identifizierung der Kandidaten ermöglicht, um diesen die Stimme zuzuordnen.