Medienmitteilung

Aufsicht des Kantons über die Gemeinden - Professor Dr. Nuspliger unterbreitet Gutachten und formuliert Vorschläge

26/06/2019 | Präsidium

Professor Dr. Kurt Nuspliger, der vom Staatsrat damit beauftragt wurde, die Aufsicht und die Oberaufsicht des Kantons über die Gemeinden zu analysieren, hat der Regierung seinen Bericht unterbreitet. Laut dem Experten haben die Gemeinden die Pflicht, die eigenen Angelegenheiten korrekt zu besorgen, auch wenn sie unter der Aufsicht des Staates stehen. Der Kanton soll erst eingreifen, wenn die Gemeinden ihren Aufgaben nicht oder nicht genügend nachkommen. Dennoch formuliert der Experte Empfehlungen hinsichtlich der Verbesserung der Aufsicht des Kantons über die Gemeinden. Er schlägt insbesondere vor, die Aufsicht des Kantons in verschiedenen Bereichen zu verstärken und sie zwischen den Dienststellen und Departementen besser zu koordinieren. Der Bericht wird eingehend analysiert, damit anschliessend die für die Umsetzung der Empfehlungen des Experten erforderlichen Massnahmen festgelegt werden können.

Der vom Staatsrat beauftragte Professor Dr. Kurt Nuspliger hat ein umfassendes Rechtsgutachten über die Aufsicht und die Oberaufsicht des Kantons über die Gemeinden unterbreitet. Darin stellt er fest, dass den Gemeinden im Wallis eine umfassende Autonomie zugestanden wird. Im Vergleich mit anderen Kantonen enthält das Gemeindegesetz eine eher knappe Regelung zur Aufsicht über die Gemeinden. Es legt fest, dass die Mitglieder der Behörden öffentlich-rechtlicher Körperschaften ihre Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen haben. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinden selbst einzuschreiten haben, wenn sie in ihrem Verantwortungsbereich Unregelmässigkeiten feststellen. Auch wenn die Gemeinden unter der Aufsicht des Staates stehen, ist es ihre Pflicht, die eigenen Angelegenheiten korrekt zu besorgen, das eigene und das übergeordnete Recht zu respektieren und allfälligen Unregelmässigkeiten zu begegnen. Zwar hat der Kanton eine Aufsichtspflicht gegenüber den Gemeinden. Er soll jedoch erst eingreifen, wenn die Gemeinden ihren Aufgaben nicht oder nicht genügend nachkommen.

In seinem Bericht beantwortet Professor Dr. Kurt Nuspliger insbesondere folgende vier Fragen, die ihm von der Regierung gestellt wurden:

Gibt es bei der Aufsicht und der Oberaufsicht des Kantons über die Gemeinden im interkantonalen Vergleich wichtige Bereiche, die gegenwärtig nicht beachtet werden?

Die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden ist nicht in allen Kantonen gleich geregelt. Die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden ist ebenfalls nicht in allen Kantonen gleich ausgestaltet, auch wenn in den wesentlichen Punkten ähnliche Grundsätze gelten. Im interkantonalen Vergleich sind keine wichtigen Bereiche erkennbar, die im Kanton Wallis nicht der kantonalen Aufsicht über die Gemeinden unterliegen. In der Praxis wird jedoch in bestimmten Bereichen keine aktive oder nur eine minimale Aufsichtstätigkeit ausgeübt. Laut dem Experten muss diesbezüglich Abhilfe geschaffen werden. Er empfiehlt ausserdem, auch im Kanton Wallis eine Gesetzesbestimmung zu schaffen, welche die Durchführung einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung ermöglicht.

In welchen Bereichen müssten die Aufsicht oder die Oberaufsicht über die Gemeinden verstärkt werden?

Unter Berücksichtigung finanzieller Risiken oder von Risiken, die mit anderen wichtigen öffentlichen Interessen zusammenhängen, ist aus Sicht des Gutachters in folgenden Bereichen eine intensive Aufsicht über die Gemeinden angezeigt: Bauwesen, Zweitwohnungen, Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Führung des Finanzhaushalts, Energie, Raumplanung, Umweltschutz, Steuerwesen, Eingliederung und Sozialhilfe, Einwohnerkontrolle.

In welchen Bereichen müsste bei der Aufsicht und der Oberaufsicht über die Gemeinden die Koordination unter den Departementen und Dienststellen verstärkt werden?

Die einzelnen kantonalen Dienststellen haben gegenüber den Gemeinden in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Aufsichtsplicht. Wenn eine Dienststelle bei einer Gemeinde Unregelmässigkeiten von erheblicher Bedeutung antrifft, sollte sie das für kommunale Angelegenheiten zuständige Departement und weitere kantonale Fachstellen, die von der Angelegenheit betroffen sein könnten, über den Sachverhalt informieren.

Welche Massnahmen sind zu treffen, wenn ein Mitglied des Gemeinderats strafrechtlich verurteilt wird für Handlungen, die es in Ausübung seiner Funktion begangen hat?

Für eine direkte Sanktion gegen Mitglieder des Gemeinderats durch den Staatsrat bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Eine solche Gesetzesbestimmung fehlt im geltenden Recht. Eine neu zu schaffende Gesetzesbestimmung könnte nach Ansicht des Experten festhalten, dass der Staatsrat ein kommunales Behördenmitglied, das seine Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt hat, vorübergehend suspendieren, des Amtes entheben oder ein Amtsenthebungsverfahren gegen dieses einleiten kann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Der Staatsrat wird den Bericht von Professor Dr. Nuspliger eingehend analysieren, um anschliessend die für die Umsetzung seiner Empfehlungen erforderlichen Massnahmen festzulegen.

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