Besteuerung der Wasserkraftwerkgesellschaften
Gemäss dem Bundesgericht kann das Besteuerungsmodell für Wasserkraftwerke der Walliser Steuerverwaltung auf der Grundlage des Marktpreises nicht angewendet werden. Zum anderen stellte es fest, dass auf die Kostenaufschlagsmethode zurückgegriffen werden kann. Die Besteuerung von Partnergesellschaften muss deshalb überarbeitet werden, mit dem Ergebnis, dass die öffentliche Hand Steuerausfälle verzeichnen wird. Dieses Urteil wird jedoch keine Auswirkungen auf die Kantonsfinanzen haben.
Wasserkraftwerkgesellschaften werden meistens von mehrheitlich ausserkantonalen Partnern gehalten. Auf dem Gebiet der Wasserkraft verpflichten sich die Kraftwerkgesellschaften, Strom zugunsten der Partner zu erzeugen. Im Gegenzug bezahlen die Partner der Produktionsgesellschaft einen Betrag, der in der Höhe den jährlichen Kosten sowie einer Entschädigung entspricht.
Bei der Besteuerung der Partnergesellschaften stützte sich die Walliser Steuerverwaltung auf den Marktpreis. Das Bundesgericht war demgegenüber der Ansicht, dass der nur teilweise liberalisierte Schweizer Strommarkt es nicht erlaubt, einen Marktpreis festzulegen und es daher auf dieser Grundlage nicht möglich ist, Gewinne aufzurechnen. Hingegen befand das Bundesgericht, dass auf die Kostenaufschlagsmethode (effektive Kosten und ein Aufschlag) zurückgegriffen werden kann. Die Besteuerung der Partnergesellschaften muss deshalb überarbeitet werden, mit dem Ergebnis, dass die öffentlichen Gemeinwesen (Kanton und Gemeinden) Steuerausfälle verzeichnen werden, deren Höhe von den Anwendungsmodalitäten des vom Bundesgericht beschlossenen Besteuerungsmodells abhängt. Dieses Urteil wird jedoch keine Auswirkungen auf die Kantonsfinanzen haben, da entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.