Medienmitteilung

Motorfahrzeugsteuer 2012

23/01/2012 | Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt


(IVS).- Fälligkeit der Motorfahrzeug-Steuerrechnung und Konsequenzen von nicht durchgeführten Adressänderungen. 

 

Die Rechnungen für die jährliche Motorfahrzeugsteuer wurden im Verlauf des Monats Dezember 2011, mit einer Fälligkeit per 31. Januar 2012, versandt. Allen Personen die bis zu diesem Datum den fälligen Betrag noch nicht bezahlt haben wird eine Mahnung zugestellt. Sollte die Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum der Mahnung noch nicht erfolgt sein verfügt die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, in Anwendung der Artikel 16 des SVG und 106 des VZV, den Entzug des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder des betroffenen Fahrzeuges. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Fahrzeughalters.

 

Es ist möglich, dass Personen welche umgezogen sind die Adressänderung noch nicht bei der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt gemeldet haben, obwohl sie dazu verpflichtet wären. In einem solchen Fall ist es möglich, dass ein Fahrzeughalter die Steuerrechnung nicht erhalten hat. Somit besteht das Risiko einer Beschlagnahmung der Kontrollschilder aufgrund einer nicht bezahlten Steuerrechnung.

 

Um solche Unannehmlichkeiten zu verhindern wird allen Fahrzeughaltern empfohlen die Adresse auf ihrem Fahrzeugausweis zu kontrollieren und wenn nötig den Fahrzeugausweis für die Adressänderung an die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (Bockbartstrasse, 3930 Visp) zu senden.

 

Mit der Überweisung der Motorfahrzeugsteuer innert der gesetzlich vorgeschrieben Frist können zahlreiche Unannehmlichkeiten verhindert werden.

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