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Unentgeltlichkeit der obligatorischen Schule - Übernahme der Kosten für Schulmaterial sowie für Sport- und Kulturaktivitäten im Wallis

02/05/2019 | Dienststelle für Unterrichtswesen

Der Kanton Wallis gewährt den Gemeinden aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2017 einen Pauschalzuschuss von 90 Franken pro Schüler der obligatorischen Schulzeit. Der Kanton beteiligt sich mit einem Zuschuss von 30 Prozent, basierend auf einer durchschnittlichen Mindestpauschale von 300 Franken pro Schüler für alle Stufen von der 1H bis 11OS. Die Gemeinden übernehmen die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und der kantonalen Subvention. Die Entscheidung wurde in Zusammenarbeit mit dem Verband der Walliser Gemeinden (VWG) getroffen.

Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2017 wurde die in Artikel 19 der Bundesverfassung verankerte Auslegung des unentgeltlichen Unterrichts in der obligatorischen Schulzeit präzisiert und betont, dass sich diese auf alle notwendigen Mittel erstreckt, die unmittelbar dem Zweck der obligatorischen Schulzeit dienen.

Die Folgen dieses Entscheids und seiner Umsetzung in den Walliser Schulen wurden untersucht. Das Wallis möchte die ausserhalb der Stundentafel stattfindenden Aktivitäten (Sportaktivitäten, kulturelle Besuche, Lager usw.) beibehalten, die integrierender Bestandteil des Programms der Schüler sind und deren Ziele im Lehrplan enthalten sind. Die Gewährleistung einer gerechten Anzahl von Schulaktivitäten für alle Walliser Schülerinnen und Schüler je nach ihrer Bildungsstufe muss ebenfalls gewährleistet sein.
Derzeit gibt es viele Modelle in den Gemeinden, um diese Kosten zu decken. Um den Anforderungen des Bundesgerichtsurteils gerecht zu werden, wählte der Staatsrat ein einfaches System, indem er eine Pauschalsubvention pro Schüler gewährt und den Gemeinden die Freiheit lässt, sich nach ihrem eigenen Ansatz zu organisieren und gleichzeitig einen Mindeststandard festzulegen.

Das Departement für Volkswirtschaft und Bildung (DVB) hat eine richtungsweisende Liste der Ausstattungen nach Bildungsstufe und der obligatorischen Kultur- und Sportaktivitäten, welche die öffentliche Hand übernehmen muss, erstellt und aktualisiert diese regelmässig. Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung aus dem ordentlichen Budget mit einer Subvention von 30 Prozent, basierend auf durchschnittlichen Pauschalkosten pro Schüler von mindestens 300 Franken pro Jahr für alle Stufen von der 1H bis zur 11OS. Darin enthalten sind 60 Franken für Schulmaterial, 120 Franken für Klassenmaterial und Schulausstattung und 120 Franken für kulturelle und sportliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Lehrplan 21. In der Berechnung des letztgenannten Betrages sind die Unterhaltskosten nicht enthalten, die Eltern durch die Abwesenheit ihrer Kinder einsparen, das heisst ein Betrag von 10 bis 16 Franken pro Tag, je nach Alter des Schülers. Diese neuen Ausgaben belaufen sich für den Staat Wallis auf rund 3,2 Millionen Franken. Die Gemeinden übernehmen die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten (inklusive Aktivitäten ausserhalb der Stundentafel) und der kantonalen Subvention.

Es ist vorgesehen, dass diese Regelung zu Beginn des Schuljahres 2019-2020, das heisst am 1. August 2019 in Kraft tritt. Die Anpassung der anderen Rechtsgrundlagen, die vom Urteil des Bundesgerichts über elterliche Kostenbeiträge betroffen sind, wird in der Regel bis Ende 2019 erfolgen.

 

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