Medienmitteilung

Raumplanung - Genehmigung des kantonalen Richtplans

01/05/2019 | Dienststelle für Raumentwicklung

In seiner Sitzung vom 1. Mai 2019 hat der Bundesrat den vom Grossen Rat am 8. März 2018 verabschiedeten Kantonalen Richtplan (KRP) genehmigt. Damit hat der Kanton Wallis erfolgreich eine wichtige Hürde genommen und erhält eine Anerkennung für die geleistete Arbeit bei seiner Strategie für die Bauzonendimensionierung.

Das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) schreibt den Kantonen vor, ihre Rechtsgrundlagen und ihren Richtplan innert fünf Jahren anzupassen. Der Kanton Wallis konnte diese Aufgaben rechtzeitig erfüllen und so die in den Übergangsbestimmungen des RPG genannten Sanktionen vermeiden. Das revidierte kantonale Raumplanungsgesetz (kRPG) und das dazugehörige Reglement sind seit Mitte April in Kraft. Der Kantonale Richtplan wurde am 1. Mai 2019 vom Bundesrat genehmigt und erfüllt im Wesentlichen die neuen Anforderungen des RPG. Um Rückzonungen auf das Nötigste zu beschränken und zu vermeiden, dass rückgezonte Flächen später wieder eingezont werden müssen, machte der Kanton den Vorschlag, das Siedlungsgebiet so festzulegen, dass der Entwicklungsbedarf auf 25 bis 30 Jahre hinaus und nicht nur für die nächsten 15 Jahre gedeckt werden kann. Diese Vorgehensweise, mit der sich die Bauzonenreduktion kantonsweit begrenzen lässt, wurde vom Bund nun gutgeheissen. Mit seinem Entscheid hat der Bundesrat somit das Siedlungsgebiet bis 2045 sowie das vom Kanton vorgeschlagene Vorgehen zur Dimensionierung von Bauzonen für die Wohnnutzung festgelegt.

Der KRP besteht aus 49 Koordinationsblättern, verteilt auf fünf Themenbereiche: Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Natur (A), Tourismus und Freizeit (B), Siedlung (C), Mobilität und Transportinfrastruktur (D) sowie Versorgung und andere Infrastruktur (E). Noch nicht im Entscheid des Bundesrats enthalten sind die Koordinationsblätter A.5 «Maiensäss-, Weiler- und Erhaltungszonen», B.2 «Touristische Beherbergung», B.3 «Camping» und E.6 «Windkraftanlagen». Aus terminlichen Gründen wird der Bund diese Blätter zu einem späteren Zeitpunkt prüfen und im Herbst 2019 separat über deren Genehmigung befinden.

Während des KRP-Genehmigungsverfahrens brachten die Bundesbehörden auch Vorbehalte an. Diese betreffen einerseits einzelne Koordinationsblätter (etwa zu den Naturpärken, der Siedlung oder der Luftfahrtinfrastruktur), die entsprechend angepasst wurden, andererseits die vom Bund bei der kantonalen Umsetzung auszuübenden Kontrollen. Die endgültige Version des KRP, der Prüfbericht und der ausführliche Genehmigungsentscheid des Bundesrats stehen auf der Webseite des Kantons zum Download bereit (www.vs.ch/pdc2019).

Nun ist es Aufgabe der Gemeinden, die neuen Bestimmungen des KRP, allen voran jene über die Bauzonendimensionierung, mittels ihrer Zonennutzungspläne (ZNP) sowie Bau- und Zonenreglemente (BZR) umzusetzen, und zwar gemäss den im Koordinationsblatt C.1 «Dimensionierung der Bauzonen für die Wohnnutzung»