Medienmitteilung

Vorerst keine Abschussbewilligung für einen Wolf im Goms

14/06/2013 | Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere


(IVS).-. Der Wolf im Goms hat in den letzten Wochen insgesamt 28 Schafe gerissen. In Anwendung des Konzepts Wolf Schweiz kann der Kanton trotz Anrufung der Ausnahmeklausel keine Abschussbewilligung erteilen.

Die letzten Wolfsangriffe der Woche 23 wurden seitens des Bundes durch einen Ihrer Herdenschutzhundeexperten zusammen mit dem zuständigen Nutztierhalter abgeklärt. Mit den bereits in der Woche 22 erfolgten Rissen sind mittlerweile 28 Schafe getötet worden 9 Schafe befinden sich in Pflege und sieben werden noch vermisst.

Gemäss Konzept Wolf Schweiz kann der Kanton eine Abschussbewilligung erteilen, sofern innert Monatsfrist 25 Nutztiere gerissen und die zumutbaren Präventionsmassnahmen durch die Nutztierhalter ergriffen wurden.

Am 12. Juni verfügte das Departement über sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen und Berichte. Aus diesen Dokumenten ist ersichtlich, dass wohl das Kriterium der Anzahl gerissener Nutztiere erfüllt ist. Hingegen entsprachen die ergriffenen Präventionsmassnahmen nur teilweise den von der Landwirtschaft abgegebenen Empfehlungen. Demzufolge waren diese teilweise nicht geeignet, vor Wolfsübergriffen zu schützen. Daher kann die Mehrzahl der gerissenen Nutztiere für die Erteilung einer Abschussbewilligung nicht berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Ausgangslage kann das Departement zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtsgenügliche Abschussbewilligung gestützt auf das Konzept und die eidgenössische Gesetzgebung erteilen.

Der Kanton versuchte demzufolge, die im Konzept vorgesehene Ausnahmebestimmung zur Anwendung zu bringen. Diese erlaubt es, von den im Konzept festgelegten Kriterien abzuweichen. Jedoch kann diese Ausnahmebestimmung nur in Absprache (Einverständnis) mit der Bundesbehörde zur Anwendung gelangen. Der Kanton machte vor allem folgende Argumente für die Anwendung dieser Klausel geltend:

  • bisheriges Verhalten des Wolfes
  • bisher keine Schäden in den betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen
  • Konzentration des Kantons und der Nutztierhalter auf die Alpbewirtschaftung durch eine Ausarbeitung eines Schaf-Alpplans in Zusammenarbeit mit dem Bund
  • konstruktive Mitarbeit der Nutztierhalter
  • der überwiegende Teil der Gommer Alpen ist gemäss provisorisch vorliegendem Alpplan momentan nicht schützbar und damit liegt ein grosses Schadenspotenzial für die kommende Sömmerung vor
  • die im Goms schützbaren Alpen werden mit den zumutbaren Herdenschutzmassnahmen geschützt

Diese Argumente wurden von der Bundesbehörde nicht als genügend für die Anwendung der Ausnahmeklausel akzeptiert. Das Departement hat deshalb vorläufig auf die Anwendung der Ausnahmeklausel verzichtet.

Die Dienststelle für Landwirtschaft wird die Nutztierhalter beraten, damit das zuständige Departement für künftige Vorfälle über klare und nicht widerlegbare Entscheidgrundlagen verfügt.

Das Departement hat die in den letzten Tagen vorgebrachten Forderungen zum ultimativen Abschuss des Wolfes im Goms zur Kenntnis genommen. Aus den vorgenannten Gründen ist jedoch die Erteilung einer solchen Abschussbewilligung auch gestützt auf die tatsächlich vor Ort gemachten Feststellungen nicht möglich.

Der Staatsrat wird mit folgenden Forderungen an die zuständige Bundesrätin gelangen: kantonale Kompetenz für die Festlegung der in den verschiedenen Regionen möglichen und zumutbaren Schutzmassnahmen, massive Erhöhung der finanziellen Mittel für einen umfassenden Herdenschutz oder falls diese nicht gesprochen werden eine restriktive Wiederansiedlungspolitik der Grossraubtiere, flexible Abschusskriterien für die nicht schütz baren Gebiete.

Diese Forderungen wurden vom Staatsrat bereits in der laufenden Vernehmlassung zum Entwurf der eidgenössischen Jagdverordnung

Medienmitteilung