Medienmitteilung

Vorentwurf des Ausführungsgesetzes zum eidgenössischen Tierschutzgesetz - Eröffnung der Vernehmlassung zur Wiedereinführung der Kurspflicht für neue Hundehalter/innen

08/01/2019 | Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK) schickt einen Entwurf des kantonalen Gesetzes zur Umsetzung des Bundesgesetzes über den Tierschutz (LALPA) in die Vernehmlassung. Dieser betrifft namentlich die Wiedereinführung der Kurspflicht für neue Hundehalter und -halterinnen.

Das Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz wurde am 19. Dezember 2014 verabschiedet. Obwohl es sich um ein modernes Gesetz handelt, sind Anpassungen im Hinblick auf die Entwicklung des Rechts und des Tierschutzes, insbesondere aber aufgrund einer Motion des Grossen Rates, die in ein Postulat umgewandelt wurde und auf kantonaler Ebene die Kurspflicht für neue Hundehalter verlangt, notwendig.

In diesem Sinne hat das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK) einen entsprechenden Vorentwurf sowie einen erläuternden Bericht verfasst. Die wichtigsten Vorschläge sind im Formular für die Vernehmlassung aufgeführt.

Die wichtigsten Vorschläge beziehen sich auf folgende Themen:

-           Wiedereinführung der Kurspflicht für neue Hundehalter;

-           Terminologische Anpassungen an die heute gängige Praxis;

-           Verstärkung des Schutzes (Anonymität) von Personen, die Verstösse melden;

-           Berücksichtigung der besonderen Situation und der komplexen Problematik von Herdenschutzhunden.

Der Inhalt der geplanten Ausbildung für neue Hundehalter, ihre Dauer, ihre Modalitäten, die Fristen für ihren Abschluss sowie die Qualifikationen der verantwortlichen Ausbildnerinnen und Ausbildner müssen in einer Ausführungsverordnung präzisiert werden. Das DGSK sieht folgende Bestimmungen vor:

  • Zum Kursbesuch verpflichtet wird jeder Hundehalter/jede Hundehalterin mit Wohnsitz im Wallis, der/die älter als 16 Jahre alt ist und nicht nachweisen kann, dass er/sie früher bereits einen Hund gehalten hatte.

  • Die Kurse müssen spätestens 12 Monate nach der Übernahme des Hundes, jedoch nicht vor Vollendung seines 8. Altersmonats absolviert werden.

  • Die Ausbildung (mit einer Mindestdauer von 6 Stunden oder 8 Einheiten von je 45 Minuten) soll die Halter dafür sensibilisieren, die Hunde gemäss den Regeln des Tierschutzes sowie des gesellschaftlichen Lebens zu halten und ihren Bedürfnissen entsprechend zu behandeln. Ausbildner und Ausbildnerinnen, die diesen neuen Kurs anbieten möchten, müssen von einer nationalen nichtstaatlichen Organisation mit entsprechendem Leistungsauftrag anerkannt sein.

    Der Staatsrat hat das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK) ermächtigt, den Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung zu schicken. Zum jetzigen Zeitpunkt hat der Staatsrat dazu noch nicht Stellung bezogen.

    Die in die Vernehmlassung geschickten Dokumente sowie ein Fragebogen stehen auf der Webseite des Staates Wallis https://www.vs.ch/de/web/che/laufende-kantonale-vernehmlassungen oder auf Anfrage beim kantonalen Amt für Veterinärwesen unter ovet@admin.vs.ch zur Verfügung.

Bevor diese neuen Anforderungen in Kraft treten (frühestens Anfang 2020), muss dieser Entwurf der Gesetzesrevision vom Parlament verabschiedet werden.

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