Unterstützung für Familien - Bei Krankheit eines Kindes sowie Geburtszulage für arbeitslose Personen
Familien haben ab dem 1. Januar 2019 ein Anrecht auf Soforthilfe. Diese wird denjenigen Familien gewährt, die einer Krankheit eines Kindes gegenüberstehen. Auch ist eine Geburtszulage für Personen, welche Arbeitslosentaggelder beziehen, vorgesehen.
Am 15. Juni 2018 hat der Grosse Rat die Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen einstimmig angenommen. Der Staatsrat hat dessen Inkrafttreten auf den 1. Januar 2019 festgesetzt und die Verordnung über die Familienzulagen dementsprechend angepasst.
Familien, die sich mit einer Krankheit oder einem Unfall eines Kindes konfrontiert sehen, haben somit Anrecht auf Soforthilfe. Dauert die Pflege oder die Krankenhausbehandlung mindestens 30 Tage und ist das Kind jünger als 18, beziehungsweise 25 Jahre (falls in Ausbildung), so kommt diese Unterstützung zur Anwendung.
Die Soforthilfe wird gewährt, wenn die Anwesenheit eines Elternteils beim kranken oder hospitalisierten Kind erforderlich ist und ein Einkommensverlust oder ein zusätzlicher Kostenaufwand aufgrund der Erkrankung oder des Unfalls des Kindes entsteht.
Der gewährte Betrag kann zwischen 500 und 7000 Franken variieren. Er betrifft die Kosten für Transport, auswärtige Mahlzeiten, Übernachtung, Haushaltshilfe oder die Kinderbetreuung. Familien mit einem monatlichen Einkommen unter 12'000 Franken (8000 Franken für alleinstehende Personen) können diese Leistung beanspruchen.
Zudem ermöglicht die Gesetzesrevision, dass Personen, welche Arbeitslosentaggelder beziehen, nun auch eine Geburts- oder Adoptionszulage erhalten können.
Diese neuen Leistungen werden durch den Familienfonds finanziert.
Die verschiedenen Anträge müssen bei der Verwaltung des kantonalen Familienfonds bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis eingereicht werden.