Medienmitteilung

Verfassungsratswahl vom 25. November 2018 - Verweis auf einige Regeln zur Stimmabgabe

30/10/2018 | Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten

Am 25. November 2018 werden die Walliserinnen und Walliser die 130 Mitglieder des Verfassungsrates wählen. Im Hinblick auf diese Wahl sollen einige wichtige Regeln in Erinnerung gerufen werden.

  • Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verfügen über so viele Stimmen, wie es Verfassungsräte in ihrem Bezirk zu wählen gibt. Die Wahlzettel dürfen nicht mehr Kandidaten als in ihrem Bezirk zu wählende Mitglieder enthalten.
    In den Erläuterungen des Staatsrates zu dieser Wahl befindet sich eine Tabelle, in welcher die Anzahl zu wählende Verfassungsräte für jeden Bezirk aufgeführt werden (zum Beispiel: Bezirk Brig: 11 Verfassungsräte; Bezirk Leuk: 5 Verfassungsräte; usw.).
  • Die Stimmberechtigten können nur diejenigen Kandidaten wählen, die auf einer in ihrem Unterwahlkreis (Bezirk) hinterlegten Liste stehen. Es ist nicht möglich, einen Kandidaten des gleichen Wahlkreises zu wählen, der aber in einem anderen Unterwahlkreis auf einer Liste ist.
    Beispiel: ein Wähler, der in einer Gemeinde des Bezirkes Goms wohnt, kann nicht für einen Kandidaten stimmen, der auf einer hinterlegten Liste des Bezirkes Brig steht.
  • Die im Hinblick auf die Verfassungsratswahl hinterlegten Listen haben gezeigt, dass in ein und demselben Bezirk mehrere Kandidaten den gleichen Namen, bzw. sogar den gleichen Namen und Vornamen tragen.
    Demzufolge müssen die Stimmberechtigten klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, wem sie ihre Stimme zu geben beabsichtigen, indem sie auf ihrem Wahlzettel den Vornamen, den Beruf, die Nummer oder jede andere Ergänzung anbringen, die eine sichere und eindeutige Identifizierung der Kandidaten ermöglicht.