Medienmitteilung

Teilrevision der Kantonsverfassung - Zweckmässigkeitsdebatte

25/06/2018 | Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport

Der Staatsrat hat die Botschaft über die Zweckmässigkeit, die Verfassung teilzurevidieren, dem Grossen Rat überwiesen. Dabei geht es um drei Bestimmungen, die für die nächsten kantonalen Wahlen im März 2021 korrigiert werden sollen, zumal die neue Verfassung aus der Feder des Verfassungsrates zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft sein wird. Die Revision betrifft das Datum der konstituierenden Session des Grossen Rates (Art. 44 KV), die Änderung der Frist zwischen dem ersten und zweiten Wahlgang der kantonalen Wahlen (Staatsrat und Ständerat, Art. 52 und 85a KV) und die Aufhebung der Bestimmung, wonach es nur einen Staatsrat pro Bezirk geben darf (Art. 52 KV).

Unabhängig der vom Walliser Stimmvolk dem Verfassungsrat anvertrauten Aufgabe entschied der Staatstrat, dem Grossen Rat eine Teilrevision der Verfassung zu unterbreiten. Wie bereits in der Botschaft zur Volksinitiative «Für eine Totalrevision der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907» erwähnt, wünscht er sich für die nächsten kantonalen Wahlen eine Verbesserung des Ablaufs sowie die Aufhebung einer veralteten Regel.

Die letzten kantonalen Wahlen haben gezeigt, dass die dreiwöchige Frist zwischen dem Datum der Grossratswahl und der konstituierenden Session kaum praktikabel ist. Es ist möglich, am Tag der konstituierenden Session des Parlaments eine Beschwerde gegen den zweiten Wahlgang der Staatsratswahl zu hinterlegen. So schreitet das Parlament anlässlich der konstituierenden Session stets unter Vorbehalt einer allfälligen Beschwerde zur Validierung der Wahl der Mitglieder des Staatsrates sowie deren Vereidigung. Dieser unangenehmen und mit einer Rechtsunsicherheit behafteten Situation soll nun ein Ende gesetzt werden.

Des Weiteren ist die fünfzehntägige Frist zwischen den beiden Wahlgängen der Staatsrats-, respektive Ständeratswahlen zu kurz. Die Einführung der generalisierten brieflichen Stimmabgabe sowie die Verpflichtung der Einhaltung der gesetzlichen Fristen für den Erhalt des Stimmmaterials durch den Stimmbürger können eine risikoreiche Überstürztheit bei der Genehmigung und dem Druck der Stimmzettel, beziehungsweise bei der Zustellung des Materials zur Folge haben. Die Verlängerung der Frist zwischen den beiden Wahlgängen gewährt den verschiedenen in der Organisation des Urnengangs engagierten Partnern mehr Spielraum und Gelassenheit.

Schliesslich zeigte die vor den letzten kantonalen Wahlen geführte Kampagne, dass ein breiter Konsens für die Abschaffung der verfassungsrechtlichen Regelung, wonach es nur einen Staatsrat pro Bezirk geben kann, besteht. Es wäre bedauerlich, wenn der Kanton aufgrund dieser veralteten Bestimmung auf kompetente Persönlichkeiten verzichten müsste. Zur Erinnerung: Die Bestimmung, wonach der Bundesrat nicht mehrere Mitglieder desselben Kantons zählen darf, wurde aus der Bundesverfassung gestrichen. 2 / 2

Mit diesen Vorschlägen will sich der Staatsrat keinesfalls in die Arbeiten des Verfassungsrates einmischen; der Verfassungsrat ist völlig unabhängig und es steht ihm selbstverständlich frei, die oben genannten Punkte so zu regeln, wie er das möchte. Es geht einzig darum für die nächsten kantonalen Wahlen im März 2021 jene Bestimmungen der Verfassung zu ändern, die Schwierigkeiten bereiten oder nicht zufriedenstellend sind, zumal die neue Verfassung aus der Feder des Verfassungsrates zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft sein wird.