Medienmitteilung

Justizrat - Gesetzesentwurf an den Grossen Rat übermittelt

24/05/2018 | Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz

Der Staatsrat hat einen Gesetzesentwurf über den Justizrat sowie die zugehörige Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Dieser Entwurf setzt den in der Volksabstimmung vom 25. September 2016 angenommenen Artikel 65bis der Kantonsverfassung um, indem er eine unabhängige Justizaufsichtsbehörde einrichtet.

Nach dem «Ja» des Stimmvolks hat der Staatsrat im Herbst 2017 einen Vorentwurf des Gesetzes über den Justizrat (GJR), der von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Gerichtsbehörden, der Staatsanwaltschaft, des Walliser Anwaltsverbandes und der Kantonsverwaltung ausgearbeitet wurde, bei interessierten Kreisen in die Vernehmlassung gegeben.

Der Gesetzesentwurf ist zusammen mit der zugehörigen Botschaft, welche die aufgenommenen Stellungnahmen weitgehend berücksichtigt, an den Grossen Rat übermittelt worden. Er soll in erster Lesung anlässlich der Septembersession 2018 behandelt werden.

Das Hauptziel besteht darin, eine von äusserem Druck unabhängige Institution zu schaffen, die mit der Aufsicht über die Justiz betraut ist.

Der Entwurf präzisiert insbesondere die Zusammensetzung des Justizrates, die Art der Bezeichnung seiner Mitglieder und seine Organisation. Zudem behandelt der Entwurf die Aufgaben im Bereich der administrativen und disziplinarischen Aufsicht, die durch den Justizrat ausgeübt wird, sowie dessen Beziehungen zu Parlament und Judikative. Schliesslich sieht der Entwurf des GJR die Mitarbeit des Justizrates bei den richterlichen Wahlen vor.

Der Staatsrat schlägt vor, einen Justizrat aus zehn Mitgliedern einzusetzen, welche die Akteure und Nutzer der Justiz repräsentieren, das heisst Vertreter der Gerichtsbehörden, der Staatsanwaltschaft, der Anwälte, der Zivilgesellschaft sowie ein Mitglied des Büros des Grossen Rates. Der Generalstaatsanwalt, der Präsident des Walliser Anwaltsverbandes sowie der Präsident des Kantonsgerichtes wären Mitglieder von Rechts wegen. Die anderen Mitglieder müssten vom Grossen Rat auf Vorschlag der betroffenen Instanzen zu Beginn der Legislaturperiode für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.

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