Medienmitteilung

Revision der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte

04/10/2017 | Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten

Der Staatsrat hat die beiden Änderungsentwürfe des Gesetzes über die politischen Rechte (GpolR) und des Ausführungsgesetzes betreffend das Bundesgesetz über die politischen Rechte (AGBPR) genehmigt. Damit sollen insbesondere das kantonale Recht dem Bundesrecht angepasst sowie bundesgerichtskonforme Bestimmungen betreffend den Wahlmodus des Grossen Rates eingeführt werden.

Der Staatsrat hat die beiden Änderungsentwürfe des Gesetzes über die politischen Rechte (GpolR) und des Ausführungsgesetzes betreffend das Bundesgesetz über die politischen Rechte (AGBPR) genehmigt.

Diese beiden Gesetzesentwürfe zielen darauf ab:

  • das kantonale Recht anzupassen, um die Änderungen des Bundesrechts umzusetzen (Bundesgesetz über die politischen Rechte);
  • im GpolR Bestimmungen betreffend den Wahlmodus des Grossen Rates einzuführen, welche konform zur Rechtsprechung des Bundesgerichts sind;
  • die vom Grossen Rat angenommenen parlamentarischen Interventionen umzusetzen;
  • den anlässlich der Wahlen 2015-2017 gemachten Erfahrungen Rechnung zu tragen, um die Verfahren zu verbessern und den Gesetzestext zu präzisieren;

In Bezug auf die Wahl des Parlaments übernimmt der Änderungsentwurf des GpolR in Groben Zügen das Dekret über den Wahlmodus des Grossen Rates vom 9.  März 2016, welchem das Parlament eine begrenzte Gültigkeit von einem Jahr zusprach. Das vorgeschlagene Wahlsystem ist jenes der doppelt-proportionalen Zuteilung, welches anlässlich der letzten kantonalen Wahlen angewandt wurde. Diese Wahl geht aus einem sehr engen Handlungsspielraum hervor: das Wahlsystem muss einerseits – wie dies das Bundesgericht festhielt – bundesverfassungskonform sein, und andererseits mit der aktuellen Kantonsverfassung (Art. 84) übereinstimmen. Diese doppelte Anforderung lässt dem Gesetzgeber wenig Spielraum. Die Einführung eines anderen Wahlsystems als jenes der doppelt-proportionalen Zuteilung benötigt im Vorfeld eine Revision der Kantonsverfassung. Der Änderungsentwurf sieht sechs Wahlkreise vor, die aus einem Bezirk (Siders), aus zwei Bezirken (Monthey/St-Maurice und Martinach/Entremont) oder aus drei Bezirken (Sitten/Ering/Gundis, Brig/Östlich Raron/Goms und Visp/Westlich Raron/Leuk) gebildet werden. Die Bezirke bilden die Unterwahlkreise.

Die Einführung dieser Bestimmungen ermöglicht es den politischen Parteien, den potentiellen Kandidaten sowie den Stimmbürgern rechtzeitig im Voraus von den bei den Parlamentswahlen 2021 anwendbaren Bestimmungen Kenntnis zu nehmen. Überdies würden die Walliser Stimmbürger anlässlich der Abstimmung über die Totalrevision der Kantonsverfassung – welche voraussichtlich am 4. März 2018 stattfinden wird – die Regeln kennen, gemäss welchen der Verfassungsrat gegebenenfalls zu wählen wäre. Der gewählten Behörde – dem Grosser Rat oder dem Verfassungsrat – steht es frei, diese Modalitäten bei der Ausarbeitung des Entwurfs der künftigen Kantonsverfassung zu ändern.

Aufgrund der anlässlich des Wahlzyklus 2015-2017 gemachten Erfahrungen bezwecken mehrere Änderungen eine Verbesserung der Organisation der Wahlen. Es wird beispielsweise vorgeschlagen, das Datum für die Listenhinterlegung der Wahlen vorzuverschieben um gegebenenfalls eine kantonale (oder kommunale) Wahl am gleichen Tag wie eine eidgenössische Abstimmung durchzuführen (die aktuellen Fristen für den Erhalt des Stimmmaterials durch die Stimmbürger erlauben dies derzeit nicht).

Eine weitere Neuerung ist die Ausstellung von getrennten Wahlzetteln für die Wahl der Abgeordneten und jene der Suppleanten. Diese Neuerung, welche von mehreren Gemeinden beantragt wurde, bezweckt eine Vereinfachung der Auszählung.

Der Grosse Rat wird diese beiden Gesetzesentwürfe anlässlich der Dezembersession 2017 behandeln.