Medienmitteilung

Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über das Bürgerrecht

03/10/2017 | Dienststelle für Bevölkerung und Migration

Am 01. Januar 2018 werden das neue Bundesgesetz über das Bürgerrecht, angenommen am 20. Juni 2014, sowie die entsprechende Verordnung, von Bundesrat am 17. Juni 2016 beschlossen, in Kraft treten. Dieser neue gesetzliche Rahmen ändert die Zugangsbedingungen zum Schweizer Bürgerrecht und passt den Begriff Integration an den des Ausländerrechtes an.

Ab dem nächsten Jahr müssen die Kandidaten für die ordentliche Einbürgerung fünf kumulative Bedingungen erfüllen:

  1. Sie müssen in Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C) sein. Die Besitzer einer Aufenthaltsbewilligung (B), die keinen Anspruch auf die Einbürgerung mehr haben werden, haben noch die Möglichkeit ihr Gesuch bis am 31. Dezember 2017 einzureichen.

  2. Die erforderliche Aufenthaltszeit in der Schweiz wird von zwölf auf zehn Jahre gekürzt. Zwischen dem achten und achtzehnten Lebensjahr zählen die Jahre doppelt, aber ein effektiver Aufenthalt von sechs Jahren wird verlangt. Die kantonalen Anforderungen bleiben unverändert, das Gesetz über das Walliser Bürgerrecht vom 18. November 1994 ist keiner Anpassung bedürftig. Die Bewerber müssen bestätigen, dass sie zusätzlich zu den zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz, seit fünf Jahren im Kanton und seit drei Jahren in der Gemeinde wo der Antrag gestellt wird, wohnhaft sind.

  3. Die Integration der Gesuchsteller muss erfolgreich sein. Diese Anforderung ist nicht neu, aber die Kriterien haben sich verschärft. Damals waren „genügende“ Sprachkenntnisse in Deutsch oder Französisch nötig. Heute muss mündlich ein Niveau B1 und schriftlich ein Niveau A2 bewiesen werden (gemäss dem g. Damit ihre Integration als erfolgreich gilt, müssen die Bewerber zudem die öffentliche Sicherheit und Ordnung respektieren, sich den Werten der Bundesverfassung anpassen, die Integration ihrer Angehörigen begünstigen, und, was sehr wichtig ist, sich am wirtschaftlichen Leben beteiligen.

  4. Die Gesuchsteller müssen sich wie bis anhin mit den Lebensbedingungen in der Schweiz vertraut gemacht haben. Erforderlich ist, dass sie Grundkenntnisse in Geographie, Geschichte und Politik besitzen. Sie müssen auch am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilhaben.

  5. Als letzte Forderung dürfen die Personen die eine Einbürgerung beantragen, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

    Für Ausländer die im Wallis wohnhaft sind, wird das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung nur wenige Änderungen beinhalten.  

    Für mehr Informationen bittet die Dienststelle für Bevölkerung und Migration die folgende Website zu besuchen:

    https://www.vs.ch/de/web/spm/naturalisation-ordinaire

Bitte beachten Sie, dass die erleichterten Einbürgerungen, u. a. die des Ehegatten eines Schweizer Staatsangehörigen oder in Zukunft für Ausländer der dritten Generation, ausschliesslich in der Zuständigkeit des Bundes liegen (Staatssekretariat für Migration SEM).

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