Medienmitteilung

Änderung des Vorgehens bei Waffenerwerb

22/12/2016 | Departement für Bildung und Sicherheit

Welche Kriterien jemand erfüllen muss, der eine Waffe erwerben will, ist in der Bundesgesetzgebung genau definiert. Aus Sorge um die öffentliche Sicherheit hat das Departement für Bildung und Sicherheit (DBS) seine Vorgehen vereinfacht, mit denen die Eignung der Käufer abgeklärt wird. Unter Eignung versteht man unter anderem, dass die Person keinesfalls zur Annahme Anlass gibt, sich selbst oder Dritte mit der Waffe zu gefährden.

Bis anhin war es Aufgabe des Gesuchstellers, sich von der Gemeindeverwaltung eine Bestätigung über seine Eignung ausstellen zu lassen. Das Bundesrecht (Art. 8 des Waffengesetzes und Art. 52 Abs. 1 der Waffenverordnung) sieht strikte Kriterien für den Waffenerwerb vor. Aus der kantonalen Rechtsprechung geht nun aber hervor, dass es Aufgabe der Gemeinden sei, sich über die Eignung der in ihrer Gemeinde wohnhaften Gemeinden auszusprechen.

In diesem Zusammenhang wurden zwei Formulare ausgearbeitet: Mit dem ersten erhält die Kantonspolizei ein Standardschreiben zur Verfügung gestellt, mit dem sie bei der Gemeindeverwaltung die Eignung des Gesuchstellers in Erfahrung bringen kann. Die Gemeinden haben ihrerseits ein Antwortschreiben zur Hand, auf dem sie ein entsprechendes Feld ankreuzen und das sie der Kantonspolizei retournieren.

Das Verfahren wird dank der neuen Formulare vereinfacht und beschleunigt. Zudem vereinheitlicht sich damit die Praxis im ganzen Kanton, wobei gleichzeitig die Kosten für die Gesuchsteller minim bleiben.