Medienkonferenzen

Änderung der Kantonsverfassung zur Einführung eines Justizrates

19/09/2016 | Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz

Braucht es eine unabhängige Justizaufsichtsbehörde? Mit dieser Grundsatzfrage beschäftigen sich die Walliser Stimmbürgerinnen und Stimmbürger an den Wahlen vom 25. September. Eine Grundsatzfrage deshalb, weil bei einem «Ja» ein Gesetz ausgearbeitet werden muss, in dem die Zusammensetzung, der Wahlmodus und die Organisation dieser Aufsichtsbehörde mit der Bezeichnung Justizrat festgelegt werden.

Wird man in einen Rechtsstreit verwickelt, legt man sein Schicksal in die Hände eines Richters, den man nicht selber wählen kann, sondern der einem vom Gesetz zugewiesen wird. Ob man ein Urteil annimmt, hängt insbesondere vom Vertrauen ab, das man in den Richter hat. Dieses Vertrauen wird durch die objektive und professionelle Kontrolle gestärkt, die der Justizrat über die Judikative ausübt.

Regierung und Parlament haben die Frage nach der Notwendigkeit einer unabhängigen Justizaufsichtsbehörde mit Ja beantwortet und einen Artikel verabschiedet, der den Justizrat in der Verfassung verankert.

Dieser Verfassungsartikel betraut den Justizrat mit der Doppelfunktion der administrativen und disziplinarischen Aufsicht. Konkret wird dem Justizrat damit eine erweiterte Untersuchungsbefugnis gewährt, um die Gerichte zu inspizieren und die Beschwerden von Rechtsuchenden, die sich bei der administrativen Behandlung ihrer Sache geschädigt sehen, zu untersuchen. Er erhält ausserdem eine Entscheidungsbefugnis, um Richtlinien zu erlassen und Verfehlungen zu sanktionieren. Aufgrund der Unabhängigkeit der Judikative kann der Justizrat hingegen keine Anweisungen für Einzelfälle geben oder gar Urteile abändern.

Im Falle einer Annahme dieses Verfassungsartikels wird das Gesetz die Zusammensetzung und die Funktionsweise des Justizrates regeln. Der Vorsteher des Departements für Bildung und Sicherheit setzt sich dafür ein, dass der Justizrat:

  •     apolitisch ist und die Bezeichnung des Ratsmitglieder nicht nur Aufgabe des Grossen Rats, sondern auch anderer Instanzen ist, die von der Arbeitsweise der Justiz ebenso betroffen sind;
  •     neutral ist und die Justizaufsicht nicht als juristischer Vorgang, sondern im Gegenteil als interdisziplinärer Ansatz wahrgenommen wird.

Was die Finanzen betrifft, rechnet das Departement für Finanzen und Institutionen mit bescheidenen Kosten in der Grössenordnung von 300'000 Franken pro Jahr, was weniger als 1 % der gesamten Walliser Justizkosten entspricht.

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