Medienmitteilung

Jungwolf in der Augstbordregion nachgewiesen

30/08/2016 | Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere

Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) wurde vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) über die Anwesenheit eines Jungwolfes in der Augstbordregion informiert.  Dieser wurde von einem KORA-Mitarbeiter in der Gegend der Eischollalp fotografiert.  Bei der Präsenz eines Rudels bedarf eine Bestandesreduktion gemäss geltender Gesetzgebung der Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt. Die DJFW wird nun die Anzahl der Jungtiere ermitteln um das weitere Vorgehen zu definieren.

Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) wurde am Montag 29. August 2016 vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) über die Anwesenheit eines Jungwolfes in der Augstbordregion informiert. Das BAFU stellte der DJFW die Fotos eines Jungtieres zu und informierte die Dienststelle über eine weitere  Direktbeobachtung einer Privatperson, die einen adulten Wolf mit drei Jungtieren in derselben Gegend beobachtet hat. Die Fotos wurden von einem Mitarbeiter vom Verein für Raubtierökologie und Wildtiermanagement (KORA) gemacht und von diesem an das BAFU weitergeleitet.

Die DJFW hat die ihr zugestellten Unterlagen geprüft und gelangt zum Schluss, dass auf den Fotos eindeutig ein Jungwolf in der obgenannten Gegend zu erkennen ist. Die DJFW muss somit aufgrund dieser Tatsache von einer Rudelbildung in der Augstbordregion ausgehen. Im Frühjahr wurden in der gleichen Region ein weiblicher (F14) und ein männlicher Wolf (M59) identifiziert. In der letzten Woche wurden im Kanton Graubünden ebenfalls Jungwölfe im Calanda-Rudel nachgewiesen.

Nach der geltender Gesetzgebung können bei der Präsenz eines Rudels keine Einzelabschussbewilligungen mehr erlassen werden. Die Bestandesreduktion erfolgt durch Regulation gemäss den Artikeln 4 und 4bis der eidgenössischen Jagdverordnung (JSV). Die Antragstellung erfolgt über den Kanton und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt. Die Regulationsquote hängt von der Anzahl der festgestellten und dokumentierten Jungtiere ab. Zudem muss gemäss Art. 4bis ein grosser Schaden an geschützten Nutztieren vorliegen (mind. 15 Tiere in 4 Monaten) oder eine Gefährdung der Bevölkerung oder eine Einbusse bei der Nutzung des kantonalen Jagdregals.

Die DJFW wird die Anzahl der Jungtiere nun ermitteln, um das weitere Vorgehen festzulegen. Die Praxis in den anderen betroffenen Kantonen zeigt, dass hierfür ein intensives Fotofallenmonitoring erforderlich ist.