Medienmitteilung

Baugewerbe - Expertise über die Funktion des Kantons und Überprüfung der Gemeindereglemente

09/06/2016 | Regierung

Der Staatsrat hat aufgrund des Berichts betreffend den Bausektor in Verbier das Pflichtenheft des externen Experten erstellt, um die Aufsichts- und Oberaufsichtsfunktion des Kantons über die Gemeinden im  Baubereich zu prüfen. Gleichzeitig hat der Staatsrat die Gemeinden an ihre Pflicht erinnert, die Gemeindebaureglemente bezüglich Konformität zum übergeordneten Recht zu kontrollieren. Die Gemeinden haben bis Ende Jahr Zeit, den Staatsrat hierüber informieren und ihm innert kürzester Frist eventuelle Reglementsänderungen zur Genehmigung zu unterbreiten.

Der vom Staatsrat Ende April ernannte Experte, Professor Kurt Nuspliger, ehemaliger Staatskanzler des Kantons Bern, der die Funktion des Kantons im Dossier des Baugewerbes in Verbier zu analysieren hat, wird die Funktionsweise der Aufsicht und der Oberaufsicht des Kantons über die Gemeinden im Baubereich prüfen. Er wird sich dabei insbesondere auf das Beispiel von Bagnes stützen. Dazu gehören grundsätzliche Ausführungen zur Aufsicht und Oberaufsicht, Analyse der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen, deren Anwendung, die Pflichten des Kantons und die Instrumente, die ihm dabei zur Verfügung stehen. Vom Experten werden ebenfalls Verbesserungsvorschläge erwartet.

Gleichzeitig hat der Staatsrat sämtliche Walliser Gemeinden in einem Schreiben an ihre Pflicht erinnert, ihre Gemeindebaureglemente (GBR) bezüglich Konformität zum übergeordneten Recht zu überprüfen. Die Rückmeldungen dieser Kontrolle müssen dem Staatsrat spätestens bis am 31. Dezember 2016 vorliegen. Die eventuellen Abänderungen von Bestimmungen des GBR‘s, die gegen das Bundes- oder Kantonsrecht verstossen, müssen der Urversammlung resp. dem Generalrat unterbreitet werden, bevor sie innert kürzester Frist dem Staatsrat zur Genehmigung übermittelt werden. 

Diese Schritte ergänzen den bereits Ende April verschickten Brief, in dem der Staatsrat allen Walliser Gemeinden eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen sowie ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten im Baubereich, insbesondere bezüglich Konformität ihrer Reglemente zum übergeordneten Recht, in Erinnerung riefen.