Medienmitteilung

Fusion der Einwohnergemeinden von Chermignon, Montana, Randogne und Mollens

31/05/2016 | Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten

Der Staatsrat ist mit seinem Entscheid nicht auf die Beschwerde vom 23. März 2016 von der „Groupement apolitique pour la défense des intérêts de la municipalité de Chermignon“ (apolitischen Gruppierung für den Schutz der Interessen der Einwohnergemeinde Chermignon) gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde Chermignon vom 23. Februar 2016  eingetreten.

Am 11. Februar 2016 beantragte die „Gruppierung“ bei der Gemeinde Chermignon die Einberufung einer Urversammlung. Diese Urversammlung hätte sich insbesondere über die Wiedererwägung der Fusion der Einwohnergemeinden von Chermignon, Montana, Randogne und Mollens sowie über die Aufhebung der Abstimmung vom 14. Juni 2015, mit welcher die Einwohner von Chermignon die erwähnte Fusion angenommen haben, ausgesprochen.

Am 23. Februar 2016 ist der Gemeinderat von Chermignon auf die Initiative der „Gruppierung“ nicht eingetreten. Gegen diesen Entscheid erhob die „Gruppierung“ am 23. März 2016 beim Staatsrat Beschwerde.

Der Staatsrat ist mit seinem heutigen Entscheid nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Regierung hat vorab festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen kommunalen Entscheids hat, zumal der Grosse Rat am 9. März 2016 die Fusion der Einwohnergemeinden von Chermignon, Montana, Randogne und Mollens beschlossen hat. Mit diesem Entscheid des Parlaments, welcher rechtskräftig ist (es wurde keine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht), wird eine erneute Abstimmung der Urversammlung von Chermignon betreffend die besagte Fusion hinfällig. Weiter wurde der „Gruppierung“ die Beschwerdelegitimation mangels Rechtspersönlichkeit nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist nicht als Verein organisiert; sie ist weder eine juristische Person noch hat sie Statuten. Ihr kann daher die Parteifähigkeit nicht zugesprochen werden. Schliesslich befand der Staatsrat, dass ein Teil der Rügen und Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin offensichtlich über den Streitgegenstand hinausgingen.

Die Regierung wies auch auf das praktisch einstimmige Abstimmungsresultat des Grossen Rates hin, welcher den Fusionsentscheid (mit 86 Stimmen gegen 1 Stimme) genehmigte, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Fusion zeigt.