Medienmitteilung Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere

Antrag auf Regulierung des Wolfsrudels im Val d'Hérens

Die kantonale Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) hat heute beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Gesuch für die Regulierung des Rudels im Val d'Hérens eingereicht. Der Antrag konnte gestellt werden, nachdem Fotos Anfang August die Anwesenheit von zwei Welpen zeigten, was die Reproduktion des Rudels in der Region bestätigt. Seit Beginn der Sömmerung wurden 33 Schafe in einer geschützten Situation im Streifgebiet des Rudels gerissen. Damit sind die Voraussetzungen für ein Regulierungsgesuch gemäss der revidierten Jagdverordnung (JSV) zum Bundesgesetz über die Jagd erfüllt. Wird der Antrag auf Regulierung vom Bund genehmigt, kann der für das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) zuständige Staatsrat den Abschuss zur Regulierung anordnen.

Heute hat die kantonale Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Gesuch für die Regulierung des Rudels im Val d'Hérens eingereicht. In der Region wurden in den letzten vier Monaten 33 Schafe in einer geschützten Situation gerissen.

Anfang August haben Fotos die Anwesenheit von zwei Wolfswelpen aufgezeigt. Gemäss Artikel 4bis der revidierten Jagdverordnung (JSV) zum Bundesgesetz über die Jagd, die am 15. Juli 2021 in Kraft getreten ist, wurde beim BAFU ein entsprechendes Gesuch zur Regulierung eingereicht.

Zur Erinnerung: Sobald die Anwesenheit eines Rudels bestätigt wird, ist vorgängig die Zustimmung des BAFU erforderlich, damit der Kanton eine Regulierung anordnen kann, während der Abschuss eines einzelnen Wolfs in die Zuständigkeit der Kantone fällt.

Wird der Antrag auf Regulierung vom Bund genehmigt, kann der für das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) zuständige Staatsrat den Abschuss zur Regulierung anordnen. In diesem Fall hat die Wildhut der DJFW bis zum 31. März 2023 Zeit, Jungtiere zu regulieren, wobei die Anzahl der erlegten Tiere die Hälfte der in dem betreffenden Jahr geborenen Welpen nicht überschreiten darf.