Medienmitteilung

Motorfahrzeugsteuer 2016

01/02/2016 | Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt

 

Fälligkeit der Motorfahrzeug-Steuerrechnung und Konsequenzen von nicht durchgeführten Adressänderungen

Die Rechnungen für die jährliche Motorfahrzeugsteuer wurden im Verlauf des Monats Dezember 2015, mit einer Fälligkeit per 31. Januar 2016, versandt. Allen Personen die bis zu diesem Datum den fälligen Betrag noch nicht bezahlt haben, wird eine Mahnung zugestellt. Sollte die Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum der Mahnung noch nicht erfolgt sein verfügt die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, in Anwendung der Artikel 16 des SVG und 106 der VZV, den Entzug des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder des betroffenen Fahrzeuges. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Fahrzeughalters.

Es ist möglich, dass Personen welche umgezogen sind, die Adressänderung noch nicht bei der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt gemeldet haben, obwohl sie dazu verpflichtet wären. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, dass ein Fahrzeughalter die Steuerrechnung nicht erhalten hat. Somit besteht das Risiko einer Beschlagnahmung der Kontrollschilder aufgrund einer nicht bezahlten Steuerrechnung.

Um solche Unannehmlichkeiten zu verhindern, wird allen Fahrzeughaltern empfohlen die Adresse auf ihrem Fahrzeugausweis zu kontrollieren und wenn nötig, die Adressänderung direkt unter www.vs.ch/autos unter „Online-Leistungen“ vorzunehmen.

Mit der Überweisung der Motorfahrzeugsteuer innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist können zahlreiche Unannehmlichkeiten verhindert werden.