Medienmitteilung

Individuelle Verbilligung der Krankenversicherungsprämien 2016

22/12/2015 | Dienststelle für Gesundheitswesen

IVS.- In der Dezembersession 2015 hat das Parlament ein Budget von 162 Millionen Franken für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2016 angenommen. Dieser Betrag soll Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ermöglichen, Ihre Krankenversicherungsprämien zu bezahlen.

Die individuelle Prämienverbilligung ist ein Solidaritätsbeitrag, der vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorgeschrieben ist. Dieser hilft, das „Pro-Kopf“-Prämiensystem auszugleichen, indem Personen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, finanziell unterstützt werden.

Die Hälfte des vom Parlament genehmigten Budgets (80 Millionen Franken) erlaubt es, Personen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gezielt zu entlasten. Der Rest geht an Personen, die Sozialhilfe beziehen oder AHV/IV-Ergänzungsleistungen erhalten, und dient zur Deckung von Inkassofällen (Nicht-Bezahlung der Prämien und/oder KVG-Kostenbeteiligungen).

Rund 61‘500 Personen werden im Jahr 2016 ein Anrecht auf eine individuelle Prämienverbilligung (64‘700 im Jahr 2015) haben, das heisst 18 Prozent der Bevölkerung (19 Prozent im Jahr 2015). Trotz der Zunahme des Betrags um 5,7 Mio. Franken erhalten 2016 rund 3200 Personen weniger eine Prämienverbilligung. Ordentliche Begünstigte (Personen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen) erhalten eine partielle Prämienverbilligung. Diese variiert zwischen 5 bis 75 Prozent der Durchschnittsreferenzprämie, die vom Einkommen abhängt. Einzig Personen, die Sozialhilfe beziehen oder AHV/IV-Ergänzungsleistungen erhalten, können eine gleichwertige Verbilligung von 100 Prozent der Referenzprämie erhalten.

Verfahren für die individuelle Prämienverbilligung

Die Begünstigten werden auf Basis der Steuererklärung 2014 automatisch ermittelt. Sie werden im Februar 2016 persönlich über ihr Anrecht auf Prämienverbilligung informiert.

Im Falle einer Änderung der Familiensituation (Hochzeit, Geburt, Scheidung, Tod, usw.) oder der finanziellen Situation (Rente, Anspruchsende auf Arbeitslosenentschädigung, usw.) im Jahr 2015 muss sich der Versicherte immer mit einem Spezialgesuch für die individuelle Prämienverbilligung an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis wenden. Personen, die der Quellensteuer unterstellt sind, und junge Erwachsene zwischen 18 und 20 Jahren, die nicht mehr denselben rechtlichen und steuerlichen Wohnsitz wie ihre Eltern haben, können ebenfalls ein Spezialgesuch vor Ende Dezember 2016 stellen, um eine Prämienverbilligung zu erhalten.

Genauere Informationen über das Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung sind in der beiliegenden Präsentation sowie unter www.vs.ch/gesundheit, Rubrik Krankenversicherung verfügbar.

Communiqué pour les médias

Präsentation