Medienmitteilung

Coronavirus (COVID-19) - Erweiterung des COVID-Zertifikats

08/09/2021 | Dienststelle für Gesundheitswesen

Angesichts der andauernden angespannten Lage in den Spitälern hat der Bundesrat beschlossen, die Nutzungspflicht des COVID-Zertifikats auszudehnen. Ab Montag, 13. September 2021 gilt im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht. Das Zertifikat darf auch von Arbeitgebern im Rahmen von Schutzmassnahmen genutzt werden. Die ausgedehnte Zertifikatspflicht ist bis am 24. Januar 2022 befristet. Der Bundesrat kann die Massnahme auch früher wieder aufheben, sollte sich die Situation in den Spitälern entspannen. Im Rahmen der vorherigen Vernehmlassung hatte der Staat Wallis diese Massnahmen unterstützt.

Um eine Überlastung der Spitäler zu verhindern, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. September 2021 beschlossen, die COVID-Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren auszuweiten. Im Innern von Restaurants und Bars gilt ab Montag, 13. September, eine Zertifikatspflicht. Auf Terrassen hingegen ist kein Zertifikat nötig. Auch der Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Zoos, Fitnesscenter, Kletterhallen, Hallenbäder, Aquaparks, Billardhallen oder Casinos wird auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt.

An Veranstaltungen in Innenräumen gilt ebenfalls eine Zertifikatspflicht (Konzerte, Theater, Kino, Sportveranstaltungen, Privatanlässe wie Hochzeiten in öffentlich zugänglichen Lokalen). Ausgenommen sind aus Gründen des Grundrechtsschutzes religiöse Veranstaltungen sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung bis maximal 50 Personen.

Auch bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten in Innenräumen wie Trainings oder Musik- und Theaterproben wird der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat eingeschränkt. Ausgenommen sind Veranstaltungen unter 30 Personen, bei denen sich die teilnehmenden Personen alle kennen und die in abgetrennten Räumlichkeiten in beständigen Gruppen durchgeführt werden (z.B. Sporttrainings oder Musikproben).

Benutzung des Zertifikats im Arbeitsbereich

Das Zertifikat darf von Arbeitgebern im Rahmen von Schutzmassnahmen genutzt werden. Arbeitgeber dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden nur dann überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Die Information über den Immunitätsstatus oder das Testergebnis dürfen ausserdem für keine weiteren Zwecke verwendet werden. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen müssen bei den Arbeitnehmenden konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Die ausgedehnte Zertifikatspflicht ist bis am 24. Januar 2022 befristet. Der Bundesrat kann die Massnahme auch früher wieder aufheben, sollte sich die Situation in den Spitälern entspannen.

Im Rahmen der vorherigen Vernehmlassung hatte der Staat Wallis diese Massnahmen unterstützt. Jedoch hat der Staatsrat den Bundesrat aufgefordert, dafür zu sorgen, dass in der Privatwirtschaft eine gewisse Flexibilität erhalten bleibt und hinzugefügt, dass er davon ausgeht, dass für Bergbahnen die gleichen Anforderungen gelten wie für den öffentlichen Verkehr.

Wie bis anhin sind die Gemeindebehörden über ihre Gemeindepolizei und mit Unterstützung der Kantonspolizei für die Überwachung der Einhaltung der Gesundheitsvorschriften zuständig.

Der Staat Wallis erinnert daran, dass die Impfung derzeit das wirksamste Mittel ist, um die Ausbreitung der Pandemie einzudämmen, und ermutigt die Bevölkerung, sich vor den Herbstferien impfen zu lassen.