Medienmitteilung

Coronavirus (COVID-19) - Entwicklung und Anpassung des Unterstützungsdispositivs für Unternehmen

27/04/2021 | Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation

Der Kanton Wallis setzt sein Engagement für die von der Coronavirus-Pandemie betroffenen Wirtschaftsakteure fort und führt ein neues Unterstützungsdispositiv in Form von A-fonds-perdu-Hilfen für als Härtefälle anerkannte Unternehmen ein. Unternehmen, die aufgrund der Pandemie einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent zu verzeichnen haben, können einen Beitrag in Höhe der durch den Umsatzrückgang nicht gedeckten Fixkosten erhalten. Diese neue Massnahme ersetzt die COVID-Darlehen, für die der Kanton bürgt und die im vergangenen Februar eingeführt wurden. Unternehmen, deren Haupttätigkeit seit dem 27. Dezember von einer auferlegten Schliessung betroffen ist, erhalten weiterhin zweckgebundene Hilfen. Die Bedingungen für diese Unterstützung wurden überarbeitet, um nicht saisonale Betriebe auf angemessene Art und Weise unterstützen zu können.

Die Unterstützung von Unternehmen, die von der Coronavirus-Krise betroffen sind, hat für den Staat Wallis Priorität. Für April wurde die Einführung von A-fonds-perdu-Hilfen für Unternehmen angekündigt, die als Härtefälle gelten ohne von einer auferlegten Schliessung betroffen zu sein. Inzwischen werden in Zusammenarbeit mit der Walliser Bankenvereinigung (WBV) vom Kanton garantierte zinslose COVID-Kredite angeboten, um dringenden Liquiditätsbedarf zu decken.

Die neue Unterstützungsmassnahme richtet sich an Unternehmen, die in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 aufgrund der Pandemie mindestens 30 Prozent ihres durchschnittlichen Umsatzes 2018-2019 verloren haben. Um als Härtefall anerkannt zu werden, müssen Unternehmen ihren Geschäftssitz und die Mehrheit ihrer Arbeitsplätze im Wallis haben und einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent aufweisen. Wenn die Mehrheit der Arbeitsplätze ausserhalb des Kantons Wallis liegt, wird die Schwelle auf 40 Prozent festgelegt, wie es das Bundesgesetz vorsieht.

Die Höhe der gewährten Beiträge wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fixkosten festgelegt, die aufgrund der vom Antragsteller erlittenen Umsatzeinbussen nicht gedeckt sind. Die Unterstützung beträgt jedoch höchstens 35 Prozent des Umsatzverlustes für Beherbergungsbetriebe, 25 Prozent für Gastrobetriebe und Lieferanten dieses Sektors (HORECA), bzw. 15 Prozent für andere Aktivitäten. Bereits bezogene Härtefallgelder werden von dem gewährten Betrag abgezogen. Unternehmen, die in Sektoren tätig sind, in denen die Auswirkungen der Pandemie nicht belegt sind, haben einen klaren Zusammenhang zwischen der Pandemie und dem Umsatzrückgang nachzuweisen.

Betriebe, deren Nebentätigkeit (z.B. Restaurant eines Hotels) geschlossen ist sowie Geschäfte, die zwischen dem 18. Januar und dem 28. Februar geschlossen waren, können eine Härtefallregelung in Anspruch nehmen. Betriebe, deren Haupttätigkeit seit dem 27. Dezember von einer Schliessung betroffen ist, haben kein Anrecht auf diese Hilfe, allerdings haben sie weiterhin Anspruch auf die für sie eingerichtete spezifische Unterstützung.

Die Online-Plattform, auf der die Anträge für die A-fonds-perdu-Hilfen für Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gestellt werden können, ist ab Montag, 3. Mai, aufgeschaltet. Die Anträge müssen bis spätestens 31. Juli 2021 eingereicht werden.

Was die Härtefallregelung im Bergbahnsektor betrifft, so entscheidet das Bürgschafts- und Finanzzentrum von Fall zu Fall über die Gewährung von A-fonds-perdu-Beiträgen für Akteure dieses Sektors, deren Umsatz um mehr als 30 Prozent zurückgegangen ist. Es bestimmt dazu den Anteil des Verlustes, der auf die Pandemie zurückzuführen ist.

Schliesslich können Unternehmen der Event-, Reise- und Freizeitbranche, die Härtefallgelder beziehen, eine zusätzliche Unterstützung von bis zu 100 Prozent der ungedeckten Kosten über einen Zeitraum von 18 Monaten erhalten, je nach tatsächlichem und nachgewiesenem Bedarf. Die Unternehmen brauchen keinen neuen Antrag zu stellen, da das Bürgschafts- und Finanzzentrum bereits für die Bearbeitung zuständig ist.

Der Staat Wallis bietet Unterstützung für einen Umsatzrückgang ab 30 Prozent, während der Bund die Schwelle auf 40 Prozent festgelegt hat. Daher werden einige Anträge vom Bund nicht refinanziert und müssen vollständig vom Kanton getragen werden. Die Finanzierung dieser kantonalen Hilfe ist im Gesuch um Ratifizierung von Zusatzkrediten enthalten, das dem Grossen Rat in der Junisession 2021 vorgelegt wird.

Unternehmen, die von einer auferlegten Schliessung betroffen sind
Der Staatsrat hat ausserdem beschlossen, trotz der am 19. April in Kraft getretenen Lockerungen weiterhin Unternehmen zu unterstützen, die von einer auferlegten Schliessung betroffen sind. Die Methode zur Berechnung der Hilfe wurde für den Monat April angepasst, um dem saisonalen Charakter der Tätigkeit Rechnung zu tragen. Für den Monat April erhalten so genannte Saisonbetriebe 50 Prozent der im März gezahlten Beiträge, da sie normalerweise am Ende der Wintersaison schliessen. Bei anderen Betrieben beträgt die Hilfe ein Zwölftel des validierten Jahresumsatzes 2019. Dauern die Einschränkungen weiter an, wird die gleiche Berechnungsmethode angewandt. Die Begünstigten dieser Hilfe für Betriebe, die seit dem 27. Dezember geschlossen sind, müssen keine Schritte unternehmen, da die Unterstützung – wie auch schon im Monat März – automatisch gewährt wird.

Mit diesen Anpassungen will der Staat Wallis gezielte Hilfen gewähren, die den Bedürfnissen der betroffenen Betriebe entsprechen.

Sämtliche Informationen und Modalitäten zu den Finanzhilfen für Unternehmen sind zu finden unter: https://www.vs.ch/fr/web/seti/coronavirus-information-aux-entreprises.